Da bin ich doch durch den Feiertag gestern ganz durcheinander gekommen und habe übersehen, dass Freitag war, also Zeit für unser RVG-Rätsel. Nun, schieben wir es heute nach. Geht ja auch mal. Und da für die Lösung damit ein Tag weniger Zeit ist, machen wir es heute mal ganz einfach 🙂 . Die Frage ist auch „taufrisch“, hat mich nämlich erst in der ablaufenden Woche erreicht.
Also der Kollege fragt:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
wir kennen uns aus dem FAL Verkehrsrecht und ich möchte mich mit folgender gebührenrechtlicher Frage an Sie wenden (ich mach’s kurz):
Ich habe einen Mandanten vor dem Jugendschöffengericht in zwei Verfahren verteidigt, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind. Auf Antrag wurden die Wirkungen meiner Beiordnung auch auf das andere Verfahren erstreckt. In erster Instanz wurde der Mandant verurteilt. Ich habe Berufung eingelegt.
Für die 1. Instanz habe ich zwei Verfahrensgebühren und zwei Auslagenpauschalen ( VV 4106 und VV 7002) abgerechnet und auch erhalten.
In der Abrechnung für die Berufungsinstanz habe ich zwei Verfahrensgebühren und zwei Auslagenpauschalen (VV 4124 und VV 7002) abgerechnet aber nur jeweils eine erhalten. Begründung: „Das aus der ersten Instanz mündende Urteil, welches mit der Berufung angefochten worden ist, ging als ein Verfahren in die zweite Instanz.“Was halten Sie davon?„
Tja, was halten wir davon? 🙂
Verschmelzungsverbindung oder Verhandlungsverbindung?
Nun, wie i.d.R. „Verschmelzung….