Archiv für den Monat: September 2014

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Kostenbeschwerde?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Hier dann die – m.E. auf der Hand liegende Lösung zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Kostenbeschwerde?

Der Kollege hatte es schon richtig vermutet/befürchtet. Ich konnte ihm daher keine bessere Auskunft geben kann, als er sie sich selbst schon gegeben hatte. Es gibt – auch für den von ihm geschilderten Fall – keine besondere Gebühr. Vorbem. 4.2 VV RVG greift nicht, da es keine Strafvollstreckung ist. Es handelt sich auch keine Einzeltätigkeit, so dass nicht Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG greifen würde. Also wird seine Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens – Nr. 4112 VV RVG – abgegolten. Das ist leider so. Man wird die Tätigkeit als Abwicklungstätigkeit sehen müssen.

Seinen Mehraufwand muss der Kollege über die Differenztheorie abrechnenm(vgl. dazu RVGreport 2012, 12).

NSU-Untersuchungsausschuss: Umsetzung der Ergebnisse auf dem Weg

© Marcito - Fotolia.com

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Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte als Ergebnis seiner Arbeit Empfehlungen an die Gesetzgebung ausgesprochen. Die Bundesregierung hat nun in der vergangenen Woche am 27.08.2014 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ beschlossen. Im Einzelnen:

  • Der Gesetzentwurf sieht u.a.  vor, dass künftig rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden sollen. Die explizite gesetzliche Erfassung in § 46 Abs. 2 StGB soll die Bedeutung dieser Beweggründe für die gerichtliche Strafzumessung verdeutlichen und zugleich unterstreichen, dass bereits die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen auf solche für die Bestimmung der Rechtsfolgen bedeutsamen Motive zu erstrecken haben.
  • Laut Gesetzentwurf soll außerdem bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Taten künftig verstärkt die Erfahrung des Generalbundesanwalts nutzbar gemacht werden können. Dieses zentrale Ermittlungsorgan soll früher als bislang beteiligt werden, wenn bei einer Tat rassistische oder fremdenfeindliche Motive eine Rolle spielen und dies auf einen staatsfeindlichen Hintergrund hindeutet. Bei besonders bedeutenden Staatsschutzdelikten, wie fremdenfeindliche Taten es häufig sein können, soll der Generalbundesanwalt leichter die Ermittlungen übernehmen können. Schließlich soll er künftig entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaften zweier Bundesländer untereinander uneinig sind, wo die Ermittlungen zu führen sind. So soll verhindert werden, dass zügige Ermittlungen an Zuständigkeitsstreitigkeiten scheitern.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden man hier.

Gesund + Fit, oder: Wellness beim Amtsgericht?

entnommen wikimedia.org Urheber Anna Fischer-Dückelmann (1856–1917)

entnommen wikimedia.org
Urheber Anna Fischer-Dückelmann (1856–1917)

Ich hatte  neulich im Zusammenhang mit der Einsendung einer Entscheidung Kontakt zu einem richterlichen Kollegen eines süddeutschen AG. Der hatte mir einen Beschluss zur Veröffentlichung geschickt. Nach Durchsicht der Entscheidung hatte ich „moniert“, dass er eine Altauflage eines Standardkommentars zitiert hatte. Der Kollege hat dann gut gekontert und geantwortet:

„…ich werde mal unseren Bücherbeauftragten fragen, ob noch Geld für die aktuelle Auflage da ist. Wahrscheinlich nicht, dafür zahlt das Land neuerdings einen Zuschuss für mobile Nackenmassagen. Das ist aber der Topf „Gesundheitsmanagement“, aus dem kein Geld für Standardkommentare entnommen werden darf.

Das hat dann natürlich meine Neugier geweckt und ich habe nachgefragt, worum es sich dabei handelt. Und der Kollege konnte meine Neugier stillen. Es ging um eine Nachricht, die ihn ein paar Tage vor meiner „Beanstandung“ erreicht hatte. Da hieß es:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist beabsichtigt, eine mobile (nicht vergnügungssteuerpflichtige) Rückenmassage im Umfang von 20 Minuten/Person an 2 Terminen monatlich anzubieten.

Die Massagen können in ppp. (im Gebäude des Amtsgerichts oder beim Anbieter) wahrgenommen werden, da ansonsten Anfahrtskosten zu bezahlen wären.

Die Option bleibt aber bestehen, die Massagen auch außerhalb pp. bei den Notariaten anzubieten.

Das Angebot liegt derzeit bei 17,- € je Person – ohne Anfahrtskosten.

 Aus dem Budget des Gesundheitsmanagements kann hierzu ein Zuschuss bezahlt werden. Die Höhe hängt natürlich von der Nachfrage ab.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie unverzüglich Ihr Interesse per Antwortmail bekunden könnten.“

Also: Wellness beim Amtsgericht, bzw. das Ganze unter der Überschrift „Gesund + Fit….“. Da sag noch mal einer die Justiz kümmere sich nicht um (die Gesundheit) ihre(r) Mitarbeiter. Ich stelle mir das Szenario vor und frage mich, da die Massagen ja auch im Gebäude des AG angeboten werden: Wo? Im Dienstzimmer der Richter, Rechtspfleger usw.? Oder will man ggf. das Anwaltszimmer, falls es eins gibt, umfunktionieren? Aber vielleicht ja auch die Bücherei. Denn die braucht man ja kaum, wenn eh nur alte Auflagen dort zu finden sind.