Der NSU-Untersuchungsausschuss hatte als Ergebnis seiner Arbeit Empfehlungen an die Gesetzgebung ausgesprochen. Die Bundesregierung hat nun in der vergangenen Woche am 27.08.2014 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages“ beschlossen. Im Einzelnen:
- Der Gesetzentwurf sieht u.a. vor, dass künftig rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden sollen. Die explizite gesetzliche Erfassung in § 46 Abs. 2 StGB soll die Bedeutung dieser Beweggründe für die gerichtliche Strafzumessung verdeutlichen und zugleich unterstreichen, dass bereits die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen auf solche für die Bestimmung der Rechtsfolgen bedeutsamen Motive zu erstrecken haben.
- Laut Gesetzentwurf soll außerdem bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Taten künftig verstärkt die Erfahrung des Generalbundesanwalts nutzbar gemacht werden können. Dieses zentrale Ermittlungsorgan soll früher als bislang beteiligt werden, wenn bei einer Tat rassistische oder fremdenfeindliche Motive eine Rolle spielen und dies auf einen staatsfeindlichen Hintergrund hindeutet. Bei besonders bedeutenden Staatsschutzdelikten, wie fremdenfeindliche Taten es häufig sein können, soll der Generalbundesanwalt leichter die Ermittlungen übernehmen können. Schließlich soll er künftig entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaften zweier Bundesländer untereinander uneinig sind, wo die Ermittlungen zu führen sind. So soll verhindert werden, dass zügige Ermittlungen an Zuständigkeitsstreitigkeiten scheitern.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden man hier.