Und hier dann die Lösung/Antwort zu dem Posting vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine (Vernehmungs)Terminsgebühr für diese Hafttermine?. Ich räume ein: Ganz taufrisch war die Frage nicht mehr, da es zu der Problematik nämlich inzwischen schon einen OLG Beschluss gibt, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.06.2014 -1 Ws 85/14. Das OLG hat in beiden Fällen das Entstehen der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abgelehnt. Nach Auffassung des OLG ist in beiden Fällen nicht i.S. der Nr. 3 „verhandelt“ worden:
„aa) Im Termin vom 09.10.2009 hat der Verteidiger, nachdem dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet, ihm eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Belehrung gemäß § 136 StPO erteilt und eine Ausfertigung des Haftbefehls übergeben worden war und er sich zur Sache nicht geäußert hatte, ausweislich des Terminsprotokolls nämlich lediglich Akteneinsicht und seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt, weitere Erklärungen oder Stellungnahmen zur Fortdauer der Untersuchungshaft hingegen nicht abgegeben. Soweit der Verteidiger in seinem Schrift-satz vom 07.02.2014 vorgetragen hat, dass der Ermittlungsrichter den Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Umstände erörtert habe, und zur Verdeutlichung dieses Vortrags den Inhalt eines von ihm für seine Unterlagen gefertigten Aktenvermerks dargelegt hat, vermag dieses Vorbringen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn — wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat — ergibt sich hieraus lediglich, dass der Ermittlungsrichter den Verteidiger über den Ermittlungsstand informiert und der Beschuldigte sodann offenbar auf Anraten des Verteidigers keine Angaben zur Sache gemacht hat. Eine gebührenauslösende Tätigkeit im Sinne der Nr. 4102 VV RVG wird mit diesem Vortrag indes nicht dargetan.
bb) Nichts anderes gilt bezüglich des Vorführungstermins am 19.02.2008. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, denen er sich anschließt. Zwar hat zu Beginn dieses Termins noch kein Haftbefehl bestanden, sondern ist dieser erst im Verlaufe des Termins erlassen worden, nachdem der Beschuldigte nach Belehrung keine Angaben zur Sache gemacht hatte. Aber auch in diesem Termin hat der Verteidiger ausweislich des Terminsprotokolls mit Ausnahme der Beantragung von Akteneinsicht keine weiteren Erklärungen oder Stellungnahmen zur Anordnung der Untersuchungshaft abgegeben und wird Entsprechendes vom Verteidiger auch nicht vorgebracht.“
Na ja, kann man m.E. auch anders sehen. Geht man nämlich davon aus, dass für das Entstehen der Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG in dem (Haft-) Termin mehr geschehen sein muss als eine bloße Verkündung des Haftbefehls, hätte hier m.E. das OLG ohne weiteres die Gebühr Nr. 4102 VV RVG gewähren können/müsen. Denn es handelte sich nicht um bloße Haftbefehlsverkündungstermine. Im Termin am 19.02.2008 gab es zunächst überhaupt noch keinen Haftbefehl; die Fallgestaltung ist also vergleichbar mit der von KG StraFo 2006, 472 = RVGreport 2006, 310 = AGS 2006, 545, in der die Gebühr gewährt worden ist. Dass in dem Termin nicht über den Bestand und/oder den Erlass des dann schließlich erlassenen Haftbefehls gestritten worden sein soll, ist schlechterdings nicht vorstellbar. Ähnliches gilt für den Termin 09.10.2009. Wenn in dem Termin – so das OLG – „der Ermittlungsrichter den Sachverhalt und die den Tatverdacht begründenden Umstände erörtert hat, und zur Verdeutlichung dieses Vortrags den Inhalt eines von ihm für seine Unterlagen gefertigten Aktenvermerks dargelegt hat“, ist es in meinen Augen Spiegelfechterei, wenn das OLG darin nur eine Information über den Ermittlungsstand sieht. Denn was ist das im Grunde anders als die Diskussion des (dringenden) Tatverdachts. So hatte es der Verteidiger zutreffend gesehen und u.a. damit zutreffend den Anfall der Gebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG begründet.
Wie leider häufig: Ein wenig kleinkariert. Aber passt m.E. zu anderen Entscheidungen des OLG Saarbrücken.