Hier dann die – m.E. auf der Hand liegende Lösung zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Kostenbeschwerde?
Der Kollege hatte es schon richtig vermutet/befürchtet. Ich konnte ihm daher keine bessere Auskunft geben kann, als er sie sich selbst schon gegeben hatte. Es gibt – auch für den von ihm geschilderten Fall – keine besondere Gebühr. Vorbem. 4.2 VV RVG greift nicht, da es keine Strafvollstreckung ist. Es handelt sich auch keine Einzeltätigkeit, so dass nicht Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG greifen würde. Also wird seine Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens – Nr. 4112 VV RVG – abgegolten. Das ist leider so. Man wird die Tätigkeit als Abwicklungstätigkeit sehen müssen.
Seinen Mehraufwand muss der Kollege über die Differenztheorie abrechnenm(vgl. dazu RVGreport 2012, 12).