Wir stellen ja jeden Monat einen Beitrag aus dem StRR online, der dann auch online bleibt. In diesem Monat ist es der Beitrag: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts von Ltd. Regierungsdirektor Stefan Rolletschke aus Münster; der Autor ist Steuer8straf)rechtlern sicherlich bekannt. Rolletschke leitet seine Ausführungen ein mit:
„Selbstanzeigeberatung ist „gefahrgeneigte Arbeit“. Nicht zuletzt deshalb sollen sich in jüngerer Vergangenheit Anwälte auf die Vertretung von Schadensersatzfällen bei unwirksamen Selbstanzeigen spezialisiert haben. Auch wenn 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171), wird nachfolgend der Versuch unternommen, die betreffenden „Klippen“ aufzuzeigen, um diese erfolgreich „umschiffen“ zu können.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Lektüre älterer Judikate oder Literatur Vorsicht geboten ist. Der BGH hat im Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen……“
Weiterlesen dann hier bei Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts .