Die Fragen des Nichtraucherschutzes im Knast sollten nach den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch im Knast) an sich geklärt sein. Deshalb nur der Vollständigkeit halber ein kurzer Hinweis auf den OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2014 – 1 Vollz (Ws) 135/14, der sich dazu auch noch einmal verhält und dazu ausführt:
Entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer war die in der JVA F erfolgte mehrtägige Unterbringung des Betroffenen in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern rechtswidrig. Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weiter darin untergebrachte Person Nichtraucher ist, ist eindeutig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III – 1 Vollz (Ws) 421/13 OLG Hamm) und führt dazu, dass die JVA gehalten ist, dies bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift obliegt der JVA jeweils unabhängig davon, ob der jeweils Betroffene sich gegen eine entsprechende rechtswidrige Unterbringung ausdrücklich zur Wehr setzt. Soweit die JVA gleichwohl erwägt, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, ist sie gehalten, eine entsprechende ausdrückliche Einverständniserklärung des Gefangenen einzuholen.
Leider müssen Nichtraucher nicht nur in Gemeinschaftszellen darben, sondern oft genug auch in ihrer eigenen Stube. Denn was tut der durchschnittliche Raucher in der Zeit zwischen abendlichem Einschluss und dem morgendlichen Aufschluss? Er dreht sich eine Kippe nach der anderen. Beim morgendlichen Aufschluss und Lüften zieht der kalte Qualm sämtlicher Raucherzellen durch das Stockwerk und dann auch in die Nichtraucherzellen. Das mag dann zwar nicht mehr unbedingt gesundheitsschädlich, wohl aber nicht besonders angenehm sein.