Nun, an meine Frage vom vergangenen Freitag. Ich habe da mal eine Frage: Teilnahme an zwei Haftbefehlsverkündungen – welche/wie viele Gebühren? hat sich das Wochenende über niemand ran getraut. Daher hier dann meine Lösung:
- M.E. ist die beschränkte Beiordnung für die Verkündung des Haftbefehls möglich. M.E. keine beschränkte gebührenrechtliche Beiordnung als Beistand/Einzeltätigkeit, sondern Beiordnung als (Voll)Verteidiger und damit Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
- Es handelt sich um zwei Angelegenheiten, auch wenn bei der Ermittlungsrichterin in Brandenburg die Sachen unter einem Aktenzeichen geführt werden. Eine Verbindung liegt nicht vor und liegt auch nicht – teilweise – in der Terminierung der Verkündung auf einen Tag/Termin.
- Damit sind m.E. in beiden Verfahren entstanden: Nr. 4100, 4101, 4102, 4103, 4104, 4105 VV RVG. Auch wenn die Mandantin nach Haftbefehlsverkündung entlassen worden ist, sind die Gebühren mit Zuschlag entstanden. Ausreichend ist, dass sie während des abzugeltenden Verfahrensabschnitts irgendwann nín U-Haft war. Im Termin ist eine Sacheinlassung erfolgt, das reicht für die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG.
- M.E. muss Vergütungsfestsetzung beim AG Brandenburg beantragt werden.