Mit einer in der Praxis sicherlich häufigeren Konstellation hatte vor kurzem ein Kollege Probleme und hat folgende Anfrage gestellt:
Mein Mandant wird vom LG zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt. Durch die Verteidigung war eine Bewährungsstrafe beantragt. Auf die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Revision wird das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, und im 2. Durchlauf gibt es die – bereits in 1. Instanz durch die Verteidigung beantragte – Bewährungsstrafe. Das Urteil wird noch im Termin des 2. Durchlaufs rechtskräftig.
Gegen die Kostenentscheidung des Urteils wird sofortige Beschwerde eingelegt, die voll umfänglich dahin Erfolg hat, dass die Staatskasse die vollen Kosten des Revisionsverfahrens übernehmen muss. Hier ergeht auch eine Kostenentscheidung des OLG zugunsten des Mandanten.
Meine Frage ist: Fallen für das Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren an?
Ich weiß, dass regelmäßig für Beschwerden keine separaten Gebühren ausgelöst werden, da die Beschwerden durch die jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten werden. Doch hier liegt m.E. ein Sonderfall vor, da das Urteil bereits rechtskräftig war, als ich die Kostenbeschwerde eingelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafverteidigung ja eigentlich und tatsächlich vorbei. Durch Absatz 5 Vorbemerkung 4 VV-RVG ist dieser Fall aber auch nicht geregelt (was wiederum für die Lösung spricht, es unterfalle der Verfahrensgebühr).
Möglicherweise wissen Sie ja etwas über diese Konstellation, ich habe leider nichts finden können.
Ich habe jedenfalls Bedenken, eine Tätigkeit einer Verfahrensgebühr unterfallen zu lassen, obwohl es ein „Verfahren“ im Rechtssinne wegen Rechtskraft des Urteil gar nicht mehr gibt.„
Lösung kommt dann am Montag 🙂