Mich erreichte folgende Anfrage eines Kollegen, die ich hier dann mal zur Diskussion stelle, weil es sich m.E. nicht um einen Einzelfall handeln dürfte. Die Konstellation gibt es sicher häufiger. Der Kollege schreibt:
„Ich war in Brandenburg in einer OWi-Sache, nach der Verhandlung kommt die nette Richterin auf mich zu und fragt mich, ob ich kurzfristig eine Pflichtverteidigung übernehmen könnte.
Mandantin wartet auf Verkündung von zwei Haftbefehlen, einer vom Amtsgericht München, einer vom Amtsgericht Augsburg.
Festgenommen wurde sie an ihrem neuen Wohnort im Amtsgerichtsbezirk Brandenburg an der Havel.
Beigeordnet hat mich die Richterin für die Sache in München, da die Mandantin dort keinen Wahlverteidiger hatte, in Augsburg hatte sie einen, deshalb hat mich die Richterin in der Sache für die Verkündung des Haftbefehls beigeordnet (?).
Die Mandant wurde – wie vorher abgesprochen – nach einer kurzen Sacheinlassung haftverschont.
- Frage: Wo muss die Kostenfestsetzung beantragt werden ? Meiner Meinung nach beiordnendes Gericht, also AG Brandenburg.
- Für die Sache in München relativ klar: RVG VV Nr.4100, 4104, 4102.
- Für die Sache in Augsburg: RVG VV Nr. 4100, 4102 ohne die 4104 ?
- Beides nach der Haftverschonung ohne Zuschlag.
Beide Sachen haben ein Aktenzeichen beim Ermittlungsrichter am AG Brandenburg. Vor dem Termin wurde die Sache mit der Mandantin circa 10 Minuten besprochen.“
Nun, wer hat Ideen? Ich habe welche. Dazu dann aber am Montag 🙂 . Schönes Ratewochenende