Mich hat vor einigen Tagen ein Kollege angemailt – fast hätte ich geschrieben „angemault“ 🙂 -, meine RVG-Fragen seien zu schwierig. Nun, das meine ich nicht. Sicherlich ist die ein oder andere außergewöhnliche(re) Fragestellung dabei, aber zu schwierig sind die Fragen m.E. nicht. Aber, um allen gerecht zu werden: Heute dann ein einfacher Fall, im Grunde schon ein Klassiker, der – wie Anfragen bei mir, aber auch die veröffentlichte Rechtsprechung zeigt – aber immer noch von Bedeutung ist.
Nämlich die Frage: Werden eigentlich bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit – nehr als 5 bis zu 8 oder mehr als 8 Stunden – Pausen, die das Gericht macht, mit gerechnet oder nicht? Und ich erweitere dann noch um die Zusatzfrage: Wie ist es mit Wartezeiten des Pflichtverteidigers: Mitrechnen oder nicht?
M.E. müsste es von Antworten nur so rasseln 🙂 .
Kommt eigentlich immer ganz auf den jeweiligen OLG-Bezirk an. Es scheint sich aber folgende Grundstimmung herauszuschälen: Wartezeiten auf den Aufruf und kürzere Beratungspausen bei Zwischenentscheidungen werden mitgerechnet, Mittagspausen werden abgezogen. Bei Wartezeiten auf die Verkündung kommt es wohl darauf an, ob sich der Verteidiger in Bereitschaft halten soll (Anrechnung) oder ob eine feste Unterbrechung angesetzt ist (Abzug).
Es ist doch vollkommen unrealistisch, dass der Verteidiger Verhandlungspausen nutzt, um sein Tagwerk in anderen Dingen zu verrichten. Also gehört die Pause dazu. Ich habe sogar einmal – und das hat mich selbst überrascht – nach Beschwerde einen Längenzuschlag zugesprochen bekommen für eine Verhandlung, die 4:57h gedauert hatte. Mein Argument, dass ich es mit allerlei sinnlosen Anträgen selbst in der Hand gehabt hätte, die Verhandlungszeit zu strecken, schien wohl zu überzeugen.