Im vergangenen Jahr hatte ich unter Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg! über das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 –berichtet, in dem der BGH den Freispruch eines Vorsitzenden Richters am LG Dessau(?) aufgehoben hatte. Dem war in der Anklage Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt hatte.
Dazu als Nachtrag: In der Sache hat jetzt das LG Halle neu verhandelt und ist zu einer Verurteilung und zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt gekommen. (vgl. u.a. hier). Man wird davon ausgehen können, dass es eine zweite Runde beim BGH geben wird.
Danke an den Kollegen Garcia für den Hinweis.