Folgende Situation ist in der Praxis sicherlich häufiger anzutreffen. In einem Pkw sind mehrere Insassen unterwegs, von denen zunächst der eine den Pkw führt. Dann kommt es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Fahrerwechsel. Es stellt sich dann die Frage: Muss sich der „neue Fahrer“ vor Fahrtantritt bei dem „alten Fahrer“ „nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen“, mit der Folge, dass ihm ggf. fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, wenn er das nicht getan hat. Das AG Olpe hat diese Frage bejaht und einen Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen ein Überholverbot verurteilt, weil der sich eben nach einem Fahrerwechsel nicht bei seiner Ehefrau, die bis dahin den Pkw geführt hatte, nach den Verkehrsregelungen erkundigt hatte. Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2014 – 1 RBs 89/14 – anders gesehen und die Frage grudnsätzlich verneint.
Vorliegend steht gegenüber in Rede, ob im Falle eines unmittelbaren Fahrerwechsels eine spezielle Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers besteht, sich gerade bei dem während der vorangegangenen Fahrt zur Aufmerksamkeit verpflichteten und deshalb regelmäßig über etwaig bestehende besondere Verkehrsregelungen informierten bisherigen Fahrer über das Vorhandensein entsprechender beschränkender Regelungen zu erkundigen. Bei Annahme einer entsprechenden Erkundigungspflicht würde jedoch zwangsläufig schlussfolgernd ebenfalls die Frage aufgeworfen, inwieweit quasi als Kehrseite eine entsprechende Verpflichtung des bisherigen Fahrzeugführers zu einer vollständig zutreffenden Auskunft bestünde und diesen bei gegebenenfalls auch nur fahrlässig falscher Auskunft infolge eigener vorangegangener Unaufmerksamkeit ebenfalls eine eigene Mitverantwortlichkeit für ein nachfolgendes ordnungswidriges Verhalten des neuen Fahrzeugführers oder ein etwaiges drittschädigende Ereignis, wie z. B. im vorliegenden Fall eines durch Missachtung des bestehenden Überholverbotes etwa verursachten Verkehrsunfalles, treffen würde.
Für eine derart weit gehende Verpflichtung ist indes eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ohne eine zumindest hinreichende Gewähr für eine weit gehende Richtigkeit der erteilten Auskunft liefe jedoch letztlich auch die Annahme einer Erkundigungspflicht ins Leere und würde gegebenenfalls sogar durch eine auch im Fall unrichtiger Auskunft eintretende Exkulpation des neuen Fahrzeugführers im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sinn einer gewünschten gesteigerten Aufmerksamkeit in ihr Gegenteil verkehrt.
Für eine entsprechende Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers zur Erkundigung über verkehrsbeschränkende Regelungen spricht auch nicht etwa die ausdrücklich normierte gesetzliche Verpflichtung, sich vor Antritt einer jeden Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu versichern, die nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 23 StVO auch im Fall eines Fahrerwechsels besteht, und zwar unabhängig davon, dass diese Verpflichtung bei lebenspraktischer Betrachtung in derartigen Fällen vermutlich nur selten eingehalten wird.
Hierbei ist einerseits zu beachten, dass im Regelfall der ordnungsgemäße Zustand eines Fahrzeuges vom Fahrzeugführer im gebotenen Ausmaß ohne Inanspruchnahme der Hilfe bzw. des Wissens Dritter selbst hinreichend zuverlässig kontrolliert werden kann und mithin eine Vergleichbarkeit mit einer Erkundigungspflicht nicht gegeben ist. Darüber hinaus folgt aus dem für Verkehrszeichen geltenden Sichtbarkeitsgrundsatz und der damit einhergehenden behördlichen Verpflichtung, verkehrsbeschränkende Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, an denen mit dem Einbiegen bzw. Einfahren ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist, auch in gewissem Rahmen ein Vertrauensschutz des Kraftfahrzeugführers dahingehend, dass zumindest alsbald nach Auffahrt auf eine Straße etwaige verkehrsbeschränkende Regelungen durch eine (erneute) Beschilderung kenntlich gemacht werden.
Das OLG hat den Betroffenen dann aber nicht frei gesprochen, sondern nur das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurück verweisen. Denn der Tatort lag in kurzer Entfernung zum Wohnort des Betroffenen, was das OLG aus „allgemein zugänglichen Quelle „Google Maps“ bzw. „Google Earth““ entnommen hat. Da sei es möglich, dass dem Betroffenen das Überholverbot bekannt gewesen sei. Letzteres finde ich leicht spekulativ. Aber so sind OLGs nun manchmal. Ich hätte wahrscheinlich frei gesprochen.
Daß Strecken die dem Fahrer bekannt sein müssten zu seinen Lasten ausgelegt werden ist aber ein alter Hut – obwohl das eigentlich nicht tragbar ist.
Ich finde dieses Urteil NUR schlimm und DAS auch noch von einem renommierten OLG, das in Sachen „Verkehrsrechtsurteile“ immer wegweisend war. Mit diesem Urteil sind Schutzbehauptungen Tür und Tor geöffnet. Wenn ich an unsre Auswertestelle und Zentrale Bußgeldstelle denke, tun mir die Kolleginnen und Kollegen jetzt schon leid, denn wieder einmal hat es ein Gericht geschafft, RA eine Steilvorlage für mögliche Angriffe zu geben.
Man muss nur mal vorstellen, jemand fährt innerhalb einer Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung- wird er geblitzt und seine Frau sitzt nebendran, kann er sich jederzeit auf einen kurz vorher statt gefundenen Fahrerwechsel berufen–und gut ist, denn als Beifahrer hat er ja geschlafen und von Geschwindigkeitszeichen natürlich in der REM-Phase nichts mitbekommen. Wie gesagt: NUR SCHLIMM !!!!!!!
„Steilvorlage“ – „Schutzbehauptung“ – da haben wir das Szenario doch schon, mit dem Ihre Kollegen (??) aus der Auswertestelle und der Zentralen Bußgeldstelle arbeiten/reagieren werden. Im Übrigen verstehe ich den Tenor Ihres Kommentars nicht ganz: Es geht für das OLG doch nicht darum „eine Steilvorlage für mögliche Angriffe zu geben.“ Das OLG ist doch nicht verlängerter Arm der Bußgeldstellen, auch wenn die das sicherlich gern hätten.
Steilvorlage hin oder her. Bei einem Verfahren am AG wird jeder !! Richter die Sache einstellen, wenn ein RA mit DIESEM Urteil kommt und angibt, sein Mandant wäre kurz vorher NUR Beifahrer gewesen. In Seminaren, in denen ich das Urteil vorgestellt habe, gab es nur verständnisloses Kopfschütteln.
dann referieren Sie in den falschen Seminaren. Jedenfalls ist der Beschluss in der Welt und man wird mit ihm umgehen müssen. Er ist im Übrigen auch richtig. Sie müssen ihn nur richtig lesen.
Sehr geehrter Herr Burhoff,
wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich beim RICHTIGEN Lesen unterstützen könnten. Selbst nach dreimaligem Lesen komm ich immer noch zum selben Ergebnis.
dann lesen Sie mal, warum das OLG nicht frei gesprochen hat.
Die Zurückverweisung hab ich schon gelesen und tatsächlich auch verstanden–NUR wie viele Hunderte von Fällen haben wir auf dem Tisch, bei dem es sich um völlig ortsunkundige Fahrzeugführer und Beifahrer handelt…und die können schon mal jubilieren!!
Lassen Sie es gut sein. Es muss nicht jedem jeder Beschluss gefallen….
Das wollte ich auch schon vorschlagen. Im übrigen hat das absolut nichts mit „gefallen“ zu tun !!