Mit der – zugegeben – außerhalb von Straf- und OWi-Recht liegenden Frage: „Darf ein Muslim darf Schützenkönig sein/werden?“ befasst sich heute die Tagespresse (vgl. hier u.a. den Bericht bei Welt-online). Auslöser für die Frage ist die Regentschaft von Mithat Gedik in seinem Schützeverein/ einer Schützenbrunderschaft im westfälischen Werl. Da hat er den Vogel abgeschossen und ist damit Schützenkönig. Ärger gibt es aber jetzt mit dem Dachverband, dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BDHS). Der weist darauf hin, dass nach der Satzung der 33-jährige türkischstämmige Muslim, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, katholische Religion als Abiturfach belegte, verheiratet ist und vier Kinder hat – also voll integriert – gar nicht hätte Mitglied im Verein werden dürfen. Dort heiße es in § 2 nämlich, dass die Bruderschaft „eine Vereinigung von christlichen Menschen“ sei.
Tja, formal dürfte der Dachverband Recht haben.
Zum „verhinderten Schützenkönig“ heißt es „Gedik schüttelt angesichts dieser Forderung [= ihn u.a. um Abdankung zu bitten] nur den Kopf. „Es ist mir völlig unverständlich, dass wir im 21. Jahrhundert solche Diskussionen führen müssen.“ Er habe in den vergangenen Tagen viel Zuspruch bekommen. „Einige haben gesagt, dass das Ganze doch nichts mehr mit Integration zu tun hat.“ Besonders bedenklich findet Gedik, dass seinem Brudermeister aus den Reihen des Dachverbandes empfohlen worden ist, ihn zum Konvertieren aufzufordern.“
Zu dem Bericht passt dann ganz gut:
Die “schwule Schützenkönigin” soll nicht mit auf den Thron…..
Wo darf/muss die “schwule Schützenkönigin” gehen? Das ist eine Frage…
Mit welcher Begründung meint der Vereinsrechtler, der Dachverband habe „formal Recht“? Auch wenn es richtig sein mag, dass Herr G. satzungsgemäß nicht Vereinsmitglied hätte werden dürfen, ist er nun einmal wirksam aufgenommen worden, und zwar in allgemeinem Bewusstsein seiner Religionszugehörigkeit. Als Vereinsmitglied kann er aber auch Schützenkönig sein, und er bleibt es, bis man ihn formal korrekt aus dem Verein ausgeschlossen hat.
Sorry, aber können Sie sich nicht woanders „austoben“?
Es steht im Posting: „Der weist darauf hin, dass nach der Satzung der 33-jährige ….. gar nicht hätte Mitglied im Verein werden dürfen. Dort heiße es in § 2 nämlich, dass die Bruderschaft “eine Vereinigung von christlichen Menschen” sei.
Tja, formal dürfte der Dachverband Recht haben.“
Es geht weder um die Wirksamkeit der Aufnahme und um die Frage, ob Mithat Gedik zu Recht Schützenkönig ist. Ihr Bestreben, Fehler in meinen Postings zu finden, ist schon auffällig. Mich hat neulich schon jemand gefragt, ob ich bei meinem „Dauerkommentator“ „Gast“ während meiner richterlichen Tätigkeit zu viele Urteile aufgehoben oder ihm ggf. die Frau ausgespannt hätte. Den zweiten Teil der Frage konnte ich ohne weiteres verneinen, den ersten musste ich offen lassen, da ja – wie häufig – anonym „genörgelt“ wird. Und ich brauche keine Belehrung über die entsprechende Rechtsprechung der Obergerichte. Die kenne ich.
Vielleicht sollten Sie beim Wolters Kluwer Verlag, der für diesen Blog verantwortlich zeichnet, mal anregen, „Dauerkommentatoren“ (= bei mir im Schnitt 1x pro Woche) ausdrücklich für unerwünscht zu erklären. Oder, was Ihnen vermutlich lieber wäre, zu dekretieren, dass hier nur noch affirmativ kommentiert werden darf. Vielleicht erklärt Ihnen dann ein freundlicher Herr vom Verlag mal den Sinn von Kommentarfunktionen in Blogs.
Falls ich Sie im konkreten Fall missverstanden haben sollte (weil Sie sich die Ansicht, Herr G. sei gar nicht wirksam Schützenkönig geworden, überhaupt nicht zu eigen machen wollten), tut mir das natürlich Leid.
Ich muss dem anonymen „Gast“ hier in der Sache Recht geben: Der Regelung in der Satzung ist nicht zu entnehmen, dass die Mitglied in einer Kirche zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht werden sollte. Hierfür würde es wohl auch einer ausdrücklichen Regelung bedürfen.
Im Übrigen ist die Aufnahme auch im Falle einer unterstellten Satzungswidrigkeit wirksam, Herr Gedik also mit allen Rechten und Pflichten Mitglied, so dass er auch Schützenkönig werden kann.
Wer Schützenkönig in einem Verein ist, geht den Dachverband prima facie auch gar nichts an. M. E. kann der Dachverband aber nicht einmal die Mitwirkung von Herrn Gedik an Verbandsveranstaltungen verhindern, denn Mitglieder des Verbands sind offenbar die Vereine, nicht deren Mitglieder. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Dachverband den Vereinen (oder gar deren Mtgliedern) deren Satzungen entgegenhalten könnte. Ggf.muss der BDHS den Verein ausschließen (dafür dürfte die – unterstellt – rechtswidrige Aufnahme eines Mitglieds aber kaum ausreichen).
Der BDHS hat daher nicht formal Recht, sondrn ausnehmend schlechte Karten, wenn es hier um Schwur kommen sollte.