Vor einiger Zeit hat ein Verteidiger, der als Pflichtverteidiger tätig war, folgende Frage an mich gestellt: Es findet beim AG eine Hauptverhandlung statt, die „ausgesetzt“ wird. Es wird neuer Termin bestimmt, allerdings auf denselben Tag, nur einige Zeit später. Der Verteidiger, der an der Hauptverhandlung teil genommen hat, fragt sich jetzt: Kann ich jetzt zwei Hauptverhandlungsgebühren als gesetzliche Gebühren abrechnen oder doch nur eine?
Antworten werden gern entgegen genommen. Ist an sich nicht schwer 🙂 .
Ist die Frage nicht eher, ob zwei Terminsgebühren angefallen sind? Oder verstehe ich den Witz nicht? 🙂
Die gerichtliche Terminsgebühr setzt die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache voraus und erfordert seine Anwesenheit in seiner Eigenschaft als Verteidiger. Maßgeblich für die Entstehung der Terminsgebühr ist also nach dem eindeutigen Wortlaut in Anlage 1 zum RVG Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme des Rechtsanwalts als Verteidiger im Hauptverhandlungstermin.
@Nebgen: Ich verstehe die Rückfrage nicht 🙂