Da braucht der Verteidiger wohl selbst einen Verteidiger, jedenfalls dann, wenn das stimmt, was die „Westfälischen Nachrichten“ heute melden (ja, schon wieder Münster 🙂 ). Nach dem Bericht sitzt seit der vergangenen Woche ein Münsteraner Strafverteidiger in U-Haft. Vorwurf: Abrechnungsbetrug zu Lasten der Landeskasse. Der Rechtsanwalt/Verteidiger soll ein Scheinbüro in Hamburg betrieben und angegeben haben, vor dort zu Gerichtsterminen in Münster anzureisen, um so höhere Fahrtkosten abrechnen zu können. Das führt(e) dann zu dem Vorwurf des gewerbsmäßigen – weil angeblich eine ständige Einnahmequelle daraus gemacht werden sollte – Betruges.
Festnahme dann in der vergangenen Woche auf der A 2 bei Bielefeld. Haftgrund: Verdunkelungsgefahr. Allerdings frage ich mich – natürlich ohne Aktenkenntnis – was man da „verdunkeln“ kann? Die Frage, ob Scheinbüro in Hamburg oder nicht wird sich klären lassen, die „falschen“ Abrechnungen sind in den Akten.
Aus der Geschichte allerdings das Fazit/der Hinweis: Bleibe im Lande und nähre dich redlich. Falls der Vorwurf stimmt, war m.E. damit zu rechnen, dass irgendwann auffallen würde, dass Hamburg nur ein Scheinbüro ist/war.
Es ist schon bemerkenswert, wie schnell bei unliebsamen Strafverteidigern die strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten ausgereizt werden.
Was ist eigentlich aus diesem Verfahren hier geworden? Anscheinend nicht viel, der Kollege praktiziert laut Anwaltsregister nach wie vor.
http://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/14171/dissener-anwalt-nach-verhaftung-im-amtsgericht-munster-wieder-auf-freiem-fuss
dazu habe ich keine Infos….
Ich würde sagen, mit dem Staatsanwalt und dem Ermittlungsrichter haben wir schon eine Bande. Es ist kaum denkbar, dass die beiden Justizorgane hier nicht Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung begangen haben.
Burhoff hat freilich Recht: Was soll da verdunkelt werden? Die Rechnungen sind bei den Justizakten, da kommt der Anwalt nicht mehr dran. Wie die Frage des Scheinbüros verdunkelt werden soll, weiß auch auch nicht.
„Es ist kaum denkbar, dass die beiden Justizorgane hier nicht Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung begangen haben.“
Große Worte, und das ganz ohne Aktenkenntnis…. Erstaunlich.
@Sascha Petzold:
Wissen Sie wirklich nicht, wie hier eine etwaige Täuschungshandlung verdunkelt werden könnte? 😀
ich auch nicht 🙂
Um ehrlich zu sein, ich habe auch keine Idee, wie man hier verdunkeln könnte.
Aber Verdunkelung dürfte vermutlich auch gar nicht nötig sein, wenn letztlich gar keine vorsätzliche Täuschung vorlag. Wahrscheinlich hat eine neue Bürokraft im Hamburger Büro die Abrechnungen erstellt und der Kollege hat sie in der Hektik unterschrieben ohne sie zu kontrollieren. Das wird die Dame vielleicht sogar unter Tränen bestätigen, sie hatte ja keine Ahnung, welche Folgen ihr Fehler haben würde.
Dumm gelaufen, aber nicht strafbar. Das Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
ich frage mich die ganze Zeit, wie der Kollege dies geschafft hat. Geschäftsreisen sind dann gegeben, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich Kanzlei oder Wohnung befinden. Scheinbüro hin oder her, zumindest eine Kanzlei befindet sich in MS und der Rest ist doch das Problem des Anwaltes. Und die Beiordnung wird doch erfolgt sein, RA XY in MS und nicht in Hamburg. In PKH-Sachen wird beigeordnet, und in meinen Augen rechtswidrig, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts. Hier war der Pflichtverteidiger doch ortsansässig. Will man evtl aus dem Fehler des Rechtspflegers einen Betrug basteln?
Alles mehr als eigenartig.
Auf der Autobahn festgenommen? Wollten die Damen von der Kripo ‚mal ein ordentliches Auto fahren?
Und schon die Begrifflichkeit „Scheinbüro“!
Was soll denn das sein? Die BRAO schreibt vor, daß eine Kanzlei einzurichten ist und die Rechtsprechung und die Kammern haben mühsam herausgearbeitet, was Bestandteil einer Kanzlei sein muß. Wenn diese Voraussetzungen (m.E. viel zu geringe) erfüllt sind, ist es eine Kanzlei. Und eine Kanzlei ist eine Kanzlei, ist eine Kanzlei … Was ist ein Scheinbüro? Eine vollständig eingerichtete Kanzlei, u.U. mit angestellten Mitarbeitern, die nur zum Schein eingerichtet ist? Sorry, so ein Quatsch! Mein Büro ist auch ein Scheinbüro, es erweckt den Schein, hier werde gearbeitet. Tatsächlich schreibe ich Kommentare auf fremden Blogs 🙂
Der Betrug kann allenfalls darin bestehen, daß der RA – wie im Beitrag beschrieben – nicht entstandene Fahrtkosten abgerechnet hat. Diese Frage hat aber mit der Zweigstelle nichts zu tun. Ob die StA wohl schon die Kreditkartenabrechnungen hat?
freue mich immer über solche „Kommentararbeit“ :-).
Möglicherweise wird in HH gar nichts gewesen sein? Aber so richtig erklären kann ich es mir auch nicht. Aber wahrscheinlich liegt es auch wieder daran, dass die juristisch hoch gebildeten Redakteure der „WN“ sich an das Thema gewagt haben – kann man als Gebührenrechtler ja schon kaum durchschauen. Und ich falle darauf rein 🙂 🙂 :-).
Eine denkbare Verdunkelungshandlung könnte sein, die ReFa und/oder den freundlichen Vermieter/Bereitsteller des Scheinbüros um freundliche Glaubhaftmachung eines wirklich echt in Hamburg gelegenen Kanzleisitzes zu ersuchen. Vielleicht hat ein Vermieter(???) ja auch Verluste aus VuV wegen der angeblichen Vermietung geltend machen können…
Verdunkelungshandlungen kann man mE nur aufgrund des dünnen Zeitungsartikels „nicht ausschließen“,
Die Behauptung Bande, Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung aus dem Mund eines Anwalts finde ich schon einigermaßen weit aus dem Fenster gelehnt. Wenn man möchte, dass diese Tatbestände so weit ausgelegt werden, sollte man sich als Strafverteidiger andererseits Gedanken machen, ob die vom BVerfG propagierte restriktive Handhabung des Geldwäschetatbestandes beim Verteidigerhonorar nicht mindestens genauso komfortabel ist wie die restriktive Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes für Richter.
Es laufen ja auch noch Anwälte berufsausübend durch die Gegend, die ihrem Mandanten empfohlen haben, einem anderen per „guter Story“ BtM-Geschäfte anzuhängen und die deshalb rechtskräftig verurteilt sind. Zumindest war kürzlich zu lesen, dass der besagte Kollege in Augsburg wohl in einem Mordprozess die These vertreten hat, der vermeintlich verhandlungsunfähige andere Angeklagte sei’s gewesen.und nicht sein Mandant….
p.s. für n.n._
Laut Haller Kreisblatt (google findet auch das…) hat der Dissener RA einen Strafbefehl mit 10 Monaten und einer Auflage von rechtskräftig werden lassen.
Bemerkenswert -sofern man Presseberichten vertrauen kann – ist der Satz „standesrechtliche Konsequenzen dürfte die Angelegenheit nicht haben“. Eventuell sind die NRW-RA-Kammern genau so zahnlos wie die in Bayern.
Beschämend für die Justiz ist, dass diese über die Machenschaften des Anwaltes seit 2006 informiert war – und bis vor einer Woche – nichts tat. Bei jährlichen „Zuvielabrechnungen“ von geschätzten 30.000 € ist das bis heute ein überschlägiger Gesamtschaden für die Gerichtskasse von 240.000 €. Die Verjährungsfrist beträgt, laut Staatsanwaltschaft Münster, 5 Jahre…
Beim Beschuldigten dürften noch Benzinquittungen, ggf. (zB wenn eine Auflage bestand) Fahrtenbücher, Kilometerstände am Fahrzeug samt Scheckheften mit Kilometereintragungen vorhanden sein. All das kann man vernichten oder frisieren. Verdunkeln kann man auch durch Einflussnahme auf Zeugen, z.B. Büroangestellte, Mandanten, Mitmieter im Haus, die zum (Nicht-)Kommen und Gehen aussagen könnten.
@ RA Herrmann:
„Will man evtl aus dem Fehler des Rechtspflegers einen Betrug basteln?“
Meinen Sie das etwa ernst?
@schneidermeister:
1. Danke.
2. Zahnlose RAK? Berufsgerichte klären nun mal ungern Sachverhalt auf.
„Der Rechtsanwalt/Verteidiger soll ein Scheinbüro in Hamburg betrieben und angegeben haben, vor dort zu Gerichtsterminen in Münster anzureisen, um so höhere Fahrtkosten abrechnen zu können.“
Als Strafverteidiger sollte man sich auf keinen Fall in solche „Untiefen“ begeben. Entgegen einiger andere Kommentare halte ich das Verhalten des Kollegen für schlichtweg nicht Akzeptabel.