Zweimal Erstberatung

© mpanch - Fotolia.com

© mpanch – Fotolia.com

Zweimal Erstberatung? Geht da? Ja sicher, denn damit ist nicht gemeint, dass der Rechtsanwalt ggf. zweimal erstberaten hat, sondern damit sind zwei Entscheidungen zur Erstberatungsgebühr (§ 34 RVG) gemeint, die ich heute vorstellen möchte, und zwar:

„Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keine Pflicht, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.“

„Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.“

Ganz lesenswert für denjenigen, der nach § 34 RVG abrechnen muss

 

 

 

 

4 Gedanken zu „Zweimal Erstberatung

  1. n.n.

    Bemerkenswert, dass die Entgeltlichkeit anwaltlicher Beratung überhaupt erwähnenswert ist. Ich gehe doch auch nicht in den Marktkauf, lade mir den Einkaufswagen voll und mache an der Kasse ein erstauntes Gesicht, wenn ich zahlen soll. 🙂

  2. ex.pectus

    Toller Vergleich! (Ironie)
    Wenn es um anwaltliche Beratung geht, wäre es wohl passender diese mit anderen Beratungen zu vergleichen. Bspw. einer Beratung im Supermarkt, im Fachgeschäft, bei einem Handwerker usw. Dabei würde dann vielleicht auffallen, dass es wohl nicht unüblich ist, dass eine Beratung unentgeltlich erfolgt, obwohl diese natürlich trotzdem mit Aufwand und Kosten für denjenigen verbunden ist, der sie erbringt. Die entsprechenden Beträge werden dann eben bei anderen Gelegenheiten eingenommen. Aber nicht unbedingt von derselben Person, also nicht vom Verursacher. Nennt sich wohl Mischkalkulation oder Quersubvention.

    Verstehe echt nicht, wie man immer wieder dieses unpassende Beispiel bringen kann, dass der Bäcker auch nicht umsonst arbeitet…

    Und übrigens: Falls man tatsächlich ausnahmslos die Entgeltlichkeit gut und selbstverstndlich finden würde, kann man dem potentiellen Mandanten ja noch nicht mal raten vorher nach dem Entgelt zu fragen bzw. vorwerfen, nicht gefragt zu haben. Denn die entsprechende Auskunft gäbe es dann ja auch nicht kostenlos…

  3. n.n.

    @ex.pectus

    Seltsam nur, dass der Arzt auch immer erst die Krankenkassenkarte durchziehen will, bevor er einfach mal so ganz unverbindlich über die Beschwerden des Patienten zu plaudern beginnt. 🙂

    Oder halten Sie das jetzt auch für einen schiefen Vergleich?

    Ich habe jedenfalls nicht jahrelang studiert, um mir mit einem freundlichen Gesicht Ihre Rechtsprobleme anzuhören und dann für lau schlaue Antworten zu geben. 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert