Folgenden – für die Betreiber von Spielautomaten vielleicht gar nicht so seltenen – Sachverhalt hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob die Überwachung von Räumen, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, durch eine Aufsicht in einem zentralen Raum , die den Zugang zu Räumen kontrolliert, die zudem über Monitore überwacht werden können, ausreicht, oder ob in den Räumen selbst jeweils eine Aufsicht vorhanden sein muss. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 SsBs 434/13-AK 163/13 – verlangt eine Aufsicht in den jeweiligen Räumen, ein unter Kostenaspekten für den Spilehallenbetreiber sicherlich „schwierige Forderung“.
„c. Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung genügte das Vorhandensein einer Aufsicht in dem zentralen Raum und die Videoüberwachung nicht den Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung in diesem Zusammenhang für eine effektive Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes aufstellt. …..
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrem Verwerfungsantrag vom 02.10.2013 ausgeführt:
„Nach der amtlichen Begründung der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495), durch die § 3 Spielverordnung maßgeblich verändert wurde, sollte im Gegenzug zur Erhöhung der Höchstzahl der aufstellbaren Spielgeräte in Schankwirtschaften und Spielhallen eine Verschärfung unter anderem der Aufsichtspflichten zum Schutz der Jugend vorgenommen werden (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungsl. 2013, § 3 Spielverordnung, Rdnr. 1). Eine effektive Sicherstellung des Jugendschutzes durch eine ständige Aufsicht sollte in der Regel dadurch bewirkt werden, dass die Spielgeräte im Blickfeld des Wirts oder des Personals stehen sollten (BR-Drucksache 655/05, Seite 15; Marcks a.a.O. Rdnr. 2).
Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Ziele und Vorgaben ist grundsätzlich zu fordern, dass die Überwachung des Zugangs zu den Spielgeräten durch die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Gaststätte und nicht nur durch eine Kameraüberwachung und eine sich in anderen Räumlichkeiten befindende Person zu erfolgen hat. Die Überwachung mittels Monitoren erfolgt in der Regel nur stichprobenartig und nicht kontinuierlich, ermöglicht keine hinreichende Abschätzbarkeit des Alters der Kunden und wirkt gegenüber Nichtberechtigten nicht in gleicher Weise abschreckend wie die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson (siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.10.2010, 7 K 130/09, zitiert in […], Rdnr. 26).“
Dem schließt sich der Senat an. Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 – 1 C 4/90, bei […]; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 – 10 K 1340/04, bei […]) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten. Dafür spricht auch der Vergleich beider Normen. Während § 33i GewO Auflagen an Spielhallenbetreiber an die Voraussetzung knüpft, dass die Auflagen zur Zweckerreichung erforderlich sind, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung, dass der Zweck des Kinder- und Jugendschutzes nur durch die festgeschriebene Vorkehrung, eine ständige Aufsicht in der Gaststätte erreicht werden kann.“
Viel Interessanter wären Urteile wegen der unzulässigen Videoüberwachung im Außenbereich etlicher Spielhallen.
Dann lassen Sie sich die Zeit beim Suchen nicht lang werden…..