Von den Straf- und Bußgeldgerichten gibt es viele Entscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“, der in der Verteidigung als einer der „straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe“ eine große Rolle spielt. Gelegentlich(Immer mal wieder haben aber auch andere Gerichte mit dem Begriff zu tun. So vor einiger Zeit das VG Düsseldorf, das in Zusammenhang mit Abschleppkosten zu dem Begriff Stellung hat nehmen müssen. Es ging um die Frage, ob der Kläger zur recht abgeschleppt worden war. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob er seinen Pkw verbotswidrig im „öffentlichen Verkehrsraum“ geparkt hatte. Das VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 – 14 K 2623/13 – führt aus:
„Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Der Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Ziffer 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen. Anderer als Fußgängerverkehr und der durch Zusatzzeichen gestattete Radverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90 -, Rn. 17, […].
Die im Bereich der T1. 10 durch das Verkehrszeichen 239 getroffene Anordnung war zudem für einen im Sinne von § 1 StVO sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung eindeutig zu erfassen. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers weder unklar noch widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung daraus resultiert, dass ein Gehweg nicht zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage dienen könne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug – wie vorstehend ausgeführt – verbotswidrig im Bereich eines Gehwegs geparkt war. Unmaßgeblich ist jedoch, ob der Kläger durch das Befahren des Gehwegs ebenfalls eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat. Ein solcher Verkehrsverstoß, mithin das Befahren eines Gehwegs mit einem Kraftfahrzeug, ist nicht Streitgegenstand.
Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die – wie hier – der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92 – (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, […], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].„
Manchmal lohnt es sich, über den Tellerrand zu schauen 🙂 .