Ankauf/Verwertung einer Steuer-CD: Stärkere gerichtliche Kontrolle

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In der nächsten Woche beginnt der „Steuerprozess“ gegen U. Hoeneß. Da passt ganz gut der Hinweis auf das VerfGH Rheinland-Pfalz, ‌Urt. v. 24‌.‌02‌.‌2014‌, VGH B ‌26‌/‌13‌, das sich noch einmal mit dem Ankauf einer Steuer-CD befasst. Die im Jahr 2012 angekaufte Steuer-CD enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Verfassungsbeschwerdeführer befand. Gestützt auf diese Daten erließ das AG Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das LG Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege. Gegen die gerichtlichen Entscheidungen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen gesetzt. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an. Dazu aus der PM zu dem Urteil:

„Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.“

 

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