Im Rheinland hat er gerade begonnen – der Straßenkarneval. Da passt ganz gut eine Zusammenstellung von Entscheidungen unter dem Thema: „Narren vor dem Kadi“, die angelehnt ist an die Zusammenstellung aus dem Jahr 2013 bei LTO (vgl. hier „Karneval und Recht„).
Hinzuweisen möchte ich auf:
- Es gibt an Karneval keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Wer nicht arbeiten will, muss im Zweifel Urlaub nehmen.
- Man darf ggf. kostümiert zur Arbeit kommen, aber immer noch passend. Ein Krümelmonster in der Bank soll nicht passend sein – kommt auf die Bank an, oder? 😀
- Einem Arbeitnehmer kann nicht allein deswegen gekündigt werden, weil an einem Rosenmontag in einem ausschließlich von ihm selbst genutzten Raum Karnevalsmusik im Radio läuft (Hessisches LAG, Urt. v. 16.06.1989 – 14 Sa 895/87).
- Wenn sich das Prinzenpaar in der Sauna fotografieren lässt, muss man als unbeteiligter Besucher der Sauna da nicht mitmachen und die Veröffentlichung der Bilder nicht dulden (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2006 – 12 O 194/05).
- Der Klassiker: Der Verhandlungstermin am 11.11 um 11.11 Uhr (OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 – 26 AR 107/99).
- Und wir schließen den Reigen mit Münster (ja, auch da soll es Karneval geben): Nachdem sich die Tanzmariechengruppe „1. Bischöfliche Münsterische Offizierscorps“ von ihren Verein getrennt hatte, wollten der den Mariechen das Tanzen verbieten. Per einstweiliger Verfügung verlangte er, dass das Tanzcorps sofort seinen Namen und die Uniformen ablegt. Ein Gerichtsvollzieher beschlagnahmte die Kostüme. Das LG Münster hatte mehr Verständnis: Es kassierte die Verfügung und gab den Mariechen ihre Hüte, Röcke und Spitzenhöschen rechtzeitig zur Session zurück (LG Münster, Beschl. v. 21.11.2005 – 2 O 664/05).
Und als Bild gibt es dann eins vom für Karneval prächtig herausgeputzten Prinzipalmarkt. Helau 🙂 .