Einen Klassiker hat der OLG München, Beschl. v. 07.10.2013 – 4 StRR(B) 37/13– zum Gegenstand: Nämlich die zu lange Entfernung des Angeklagten aus der Vernehmung/Hauptverhandlung nach § 247 StPO. Das ist inzwischen so klassisch, dass der Leitsatz der Entscheidung des OLG reicht. Viel mehr steht im Beschluss nämlich auch nicht.
Hier der Leitsatz:
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte, der während der Vernehmung des Zeugen gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt war, an der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen aufgrund seiner fortdauernden Abwesenheit nicht mitwirken kann.
Im Beschluss heißt es dazu nur:
- „c. Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ein eigenständiger wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluss v. 10.4.2013, 1 StR 11/13, zitiert nach beck-online Rdn 3.; BGH NJW 1986, 267; BGH NJW 2010, 2450, 2451). Der Einwand, bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen handele es sich um einen Vorgang von eher organisatorischem bzw. rein formalem Charakter, der nicht unmittelbar der Urteilsfindung diene, steht ihrer Einordnung als wesentlicher Verfahrensteil nicht entgegen. Die Zeugenentlassung hat nicht unerhebliche Auswirkungen für den Angeklagten und die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte in der Hauptverhandlung. Denn mit der Entlassung endet das Fragerecht der Verfahrensbeteiligten nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.“
Man fragt sich nur:Was hält die Tatgerichte davon ab, diese Rechtsprechung umzusetzen?