Eine Thailänderin wollte diee theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen. Der Prüfling lebt bereits 2005 in Deutschland. Sie war bereits dreimal durch die theoretische Fahrprüfung gefallen, die sie mit Hilfe eines Dolmetschers abgelegt hatte. Nach einer Neuregelung der FeV bekam sie den Dolmetscher beim vierten Versuch nicht mehr genehmigt. Dagegen wollte sie klagen.
Das VG Neustadt hat das im VG Neustadt, Beschl. v. 27.09.2013 Urt. v. 3 K 623/13.NW im PKH-Verfahren abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen sei. Sie könne auch in häufig benutzten Fremdsprachen wie Englisch, Französisch, Türkisch oder Russisch abgelegt werden – jedoch nicht in Thailändisch. Die in der Neufassung der FeV aufgelisteten elf Fremdsprachen, in denen die theoretische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden könne, entsprächen den in der EU am häufigsten gesprochenen Sprachen, wobei Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Kroatisch und Spanisch ohnehin zu den europäischen Amtssprachen gehörten. Von der Unterstützung durch einen Dolmetscher habe man Abstand genommen worden, weil bei dieser Form der Prüfung das Betrugsrisiko zu hoch sei.
Hier geht es zur ganzen PM Nr. 37/13 des VG Neustadt v. 09.10.2013.