Beschneidung eines 6-Jährigen – da hat das Jugendamt ein Wörtchen mitzureden

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Über LTO bin ich auf die PM des OLG Hamm zum OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2013 – 3 UF 133/13 – gestoßen, in dem das OLG die neue „Beschneidungsvorschrift“ des § 1631 d BGB konkretisiert hat. Da heißt es:

„Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 30.08.2013 unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.

Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia – insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft – als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und – im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes – auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.

Die von den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dementsprechende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden. Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Senat zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff – auch wenn er ihn ablehnen sollte – zu begleiten.

4 Gedanken zu „Beschneidung eines 6-Jährigen – da hat das Jugendamt ein Wörtchen mitzureden

  1. Rasti

    Das Urteil liegt in 2 Punken daneben:
    – Dass der Junge evangelisch getauft ist, hat mit der Beschneidungsfrage nichts zu tun. Auch evangelische Christen in Kenia lassen sich in der Regel beschneiden. Es handelt sich dabei nicht um eine religiöse Vorschrift, sondern um einen kulturellen Brauch, der bei den meisten Völkern in Kenia verbreitet ist.
    – Dabei handelt es aber nicht um einen „kenianischen Ritus“, sondern es hängt wie gesagt von der ethnischen Zugehörigkeit ab. Die Mehrheit der Völker beschneiden ihre Kinder, jedoch z. B. die Luo – ein bedeutende Gruppe, von der übrigens auch der amerikanische Präsident abstammt – lehnen traditionell die Beschneidung ab (wobei sich das gerade ändert, nachdem aufgrund einer WHO-Studie die Beschneidung als HIV-Prophylaxe propagiert wird).

    Im Ergebnis ist das Urteil absolut richtig (es gibt keinen Grund, nicht abzuwarten, bis der Junge selbst entscheiden kann), aber es zeigt doch die Probleme, wenn ein deutsches Gericht über Dinge entscheiden muss, die außerhalb seines Horizonts liegen.

  2. Robin

    Ich begrüße jedes Urteil dieser Art, aber die Urteilsbegründung ist doch schlicht Nonsens. Wenn für das Gericht die Schmerzen und evtl. Komplikationen, die sich aus oder während der Beschneidung ergeben, nicht von Belang sind, worin besteht dann die Kindeswohlgefährdung? Etwa darin, dass der Junge in Kenia beschnitten in guter Gesellschaft wäre, in Deutschland aber eher zu einer Minderheit gehören würde? Das kann’s ja wohl nicht sein, oder?

    Ich werde diese Argumentation ohnehin nie verstehen. Warum fühlt sich ein Junge ausgeschlossen, wenn er nicht beschnitten ist, der Rest seiner männlichen Verwandtschaft aber schon? Wie oft sieht man als Junge die Penisse dieser Menschen? Warum kann die Mutter nicht einfach lügen, wenn der Druck der Tradition wirklich so groß ist?

    Der letzte Satz hinterlässt bei mir auch ein Kopfschütteln. Es ist okay, eine unnötige, gefährliche Amputation bei seinem Kind zu bewilligen, aber herzlos, wenn man ihn dabei nicht begleitet? Oder wie muss man das verstehen?

    (Wer als Beschneidungsbefürworter diesen Kommentar kritisieren will, bitte vorher dies lesen, um mir Zeit und Nerven zu ersparen: http://robinsurbanlifestories.wordpress.com/2013/05/07/beschneidungsdebatte-ein-jahr-danach-beschissene-argumente-und-meine-antworten/)

  3. Cees van der Duin

    Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm v. 30.08.2013 – 3 UF 133/13 – belegt: der beschneidungsfreundliche (kinderfeindliche) § 1631 d BGB führt die Argumentation unserer Richter in bizarre Verrenkungen hinein.

    Unsere Gesetze sollten eigentlich für alle Menschen gelten – Jungen haben den selben Anspruch auf genitale Unversehrtheit wie Mädchen.

    Vielleicht haben Kinder gar keine „Religion“ oder „Kultur“? Wie auch immer: man muss auch nicht jede Kultur bewahren, sonst müssten wir die Mädchenbeschneidung etwa vom Typus 1a (Klitorisvorhautbeschneidung) legalisieren, die in der schafiitischen Rechtsschule des Islam „heilssichernder“ Standard ist.

    Steinzeitliche oder bronzezeitliche Initiationsrituale gehören in der kulturellen Moderne nicht in Arztpraxis oder Kinderzimmer – nicht in Hamm und irgendwann (möglichst bald!) auch nicht mehr in Kenia.

    Die männliche Vorhaut hat eine wichtige Funktion und sollte nur in ganz wenigen, medizinisch wirklich unumgänglichen Fällen chirurgisch entfernt werden.

    Indirekt nennt uns das OLG Hamm leider mehrere mögliche Gründe für eine aus seiner Sicht statthafte Beschneidung.

    Denn was ist erreicht: das sechs Jahre alte Kind darf nur in diesen Tagen nicht beschnitten werden. Sieht so ein Erfolg aus im Sinne der gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit? Doch wohl eher nicht.

    Folgendes klingt leider im Urteil stark mit:

    1. solange ein Kind zur “Menschensorte” der Evangelischen gehört bleibt es irgendwie vor der Jungenbeschneidung geschützt

    2. wenn nur die eigene Mutter beim Vorgang der Zirkumzision zuschauen würde, wäre alles in bester Ordnung

    3. das „Aufklärungsgespräch“: etwas Zureden (Trösten? Bagatellisieren? Überreden? Überlisten?) legalisiert die Jungenbeschneidung

    4. die in § 1631d BGB kalkuliert nicht angesprochenen „Religionsvölker“ der Muslime oder Juden dürften sowieso beschneiden (eine Ungleichbehandlung der Kinder), an männlichen Kindern unter sechs Monaten dürfen irgendwie beschneidungskundige Erwachsene die genitale Kult-OP vornehmen

    5. ein regelmäßiger Besuch in Kenia kann eine nordrhein-westfälische Beschneidungserlaubnis sein

    6. Nach dem Gerichtsurteil sind “medizinische Risiken” und “Schmerzen” des Kindes von uns allen gefälligst zu akzeptieren: “weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien”

    7. das örtliche Jugendamt wird durch das Gerichtsurteil zur beschneidungsbilligenden Instanz emporgehoben

    Ich denke, dass die Bundesrepublik den 2012 geschaffenen Paragraphen 1631d BGB zurückziehen muss. Die Zirkumzision ins elterliche Belieben zu stellen, sie als Teil der Personensorge zu definieren war falsch.

    Im Allgemeinen sollten ausgewachsene Männer darüber entscheiden, ob sie mit oder ohne Vorhaut leben und lieben wollen.

    Mancher männliche Jugendliche wird sich dem Konformitätsdruck von Familie oder Religionsgruppe nicht entziehen können.

    Keine Beschneidung unter achtzehn!

    Cees van der Duin

  4. Klaus Schuch

    Alle sind gegen eine Beschneidung, außer Juden und Islamisten. So wie Mädchen bis zum Aler von 14 Jahren sexuell durch den Staat geschützt werden, sollten grundsätzlich Kinder vor Körperverletzungen jeglicher Art geschützt werden.Nichts gegen den im GG verankerten Gleichheitsgrundsatz , aber bei dem Gleichheitswahn, der zur Zeit ibei deutschen Gerichten herrscht, ist es eine Frage der Zeit, wenn islamisten auch Mädchen beschneiden dürfen, da die sich dann auf den ebenfalls im GG verankerten Gleichheitsgrundsatz berufen. Jetzt hat ein deutsches Gericht entschieden, daß Mädchen zusammen mit Jungen am Schwimmunterricht teilnehmen müssen und sals Begründung angeführt, daß dies zur Integration beitragen könne. Das Verbot des Beschneidens von Jungen würde meiner Meinung nach ebenfalls dazu beitragen.

    Eine Beschneidung aus religiösen Gründen sollte man auf jeden Fall verbieten, denn jede Beschneidung hat schwerwiegende Folgen. Ich darf auf die Studie von John Warren, Royal College of Physicians London,UK, hinweisen, in dem nur negative Folgen der Beschneidung aufgeführt sind.

    Traditionelle Gründe sind ebenfalls abzulehnen. in einer Zeit, in der man die katholische Kirche bzw. den Papst drängt, die Kirche zu reformieren, kann man mit Recht verlangen, daß der Islam und das Judentum sich den heutigen Zeiten anpassen. Säubern kann jeder Mann und Junge sein Glied auch durch tägliches Waschen.
    Mit diesem Gesetz und die anschließenden Gerichtsurteile wurde nicht Recht gesprochen, sondern man wollte es nur einer Personengruppe recht machen.

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