Bei LTO finde ich gerade eine Nachricht zu einer Entscheidung des OLG Bamberg im Verfahren 1 Ws 420/13 unter der Überschrift: „Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – Landgericht muss erneut über Unterbringung entscheiden“
Danach hat das das OLG Bamberg hat am Donnerstag (11.07.2013) – oder doch heute (?) einen Beschluss des LG Bayreuth aufgehoben, mit dem die Unterbringung Gustl Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Das Verfahren wurde an das LG zurückverwiesen, das unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und einer weiteren Begutachtung erneut über die Entlassung Mollaths entscheiden muss.
Weiterlesen und nähere Einzelheiten hier.
Das ist etwas missverständlich formuliert.
Es ist nicht (erstmals oder erneut) die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus angeordnet worden, sondern die Fortdauer der im Rahmen der Verurteilung angeordneteten Unterbringung.
Es handelt sich offenbar um den Beschluss im Rahmen der jährlich anstehenden Überprüfung der im Urteil angeordneten Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67e StGB.
Entscheidet das LG damit nicht „erneut über die Unterbringung“, denn nur wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung noch vorliegen, darf sie fortdauern
Wen es im Detail interessiert, der kann den Beschluss vom 16.07. auf der Seite von RA Strate unter „Dokumentation“ nachlesen.
MfG