„Der Schulranzenmord“ – oder: Warum nicht gleich der Präsident des BVerfG?

© artburger – Fotolia.com

Ein Kollege aus Baden-Württemberg hat mich auf ein „Umfangsverfahren“ hingewiesen, das dort bei einem AG anhängig war und über das in der Tagespresse unter „Der Schulranzenmord“ berichtet worden ist. Nicht mit dem Auftrag zu bloggen, sondern nur so. Aber, ein Posting ist der Bericht m.E. dann doch wert.

Ist schon beachtlich, womit sich die (Amts)Gerichte so befassen müssen. Wenn man den – flott geschriebenen – Artikel liest, fragt man sich: Muss das sein und/oder gibt/gab es keine andere Erledigungsmöglichkeit, wenn man schon von Vorsatz ausgeht? §§ 153, 153a StPO lassen grüßen. Das setzt natürlich auf Seiten des Angeklagten auch ein gewisses Entgegenkommen voraus. Also: Warum hat er „nicht einfach die 36 Euro rüberschieben können„?

So wie der Stand der Dinge sind, beschäftigt sich nach dem Amtsrichter und der Beschwerdekammer wahrscheinlich nicht nur noch ein fünfter (Berufs)Richter aus der Berufungskammer des LG mit der Sache, sondern wahrscheinlich auch noch Nr. 6, 7 und 8 aus einem OLG-Senat des OLG Stuttgart. Dann waren mit der Sache drei R 1 Richter (AG und 2 x Beisitzer-Beschwerdekammer), drei R 2 Richter (Berufungskammer und 2 x Beisitzer OLG Senat) und ein R 3 Richter befasst (Vorsitzender OLG) – wenn man von „normaler Besetzung “ – ausgeht. Das macht dann zusammen R 12. Bisschen viel für einen Schulranzen.

Die Stufe R 12 gibt es übrigens in der R-Besoldung nicht. Die endet m.W. bei R 11. Die plus Amtszulage bekommt der Präsident des BVerfG. Also hätte man doch auch gleich den mit der Sache befassen können, oder?

 

7 Gedanken zu „„Der Schulranzenmord“ – oder: Warum nicht gleich der Präsident des BVerfG?

  1. TOPP

    „ob es in echt auch so zugeht wie bei Barbara Salesch und Alexander Holt.“ Na kla, sieht man doch hier http://www.youtube.com/watch?v=I_N9OfP8QrE

    Hervorragender Zeitungsbericht!

    „„Handys aus, Kappen runter, Kaugummis raus.“

    Diese goldene Verhaltensregel teilte die Gerichtsprotokollantin der Schulklasse mit, die im Gemeinschaftskunde-Unterricht der Verhandlung beiwohnte.“

    Aber mit so einer brutalen Demosntration der Macht und Autorität des Staates gegenüber den Heranwachsenden hätte ich nicht gerechnet. Hoffentlich kriegt das niemand von von Monitor oder Panorama mit. Backnang (Bad.-württ.) ist jetzt auch nicht soweit von Bayern weg ….;-)

  2. meine5cent

    Nicht zu vergessen, dass ggf. auch noch ein R2-Oberstaatsanwalt bei der GenStA sich mit der Revisionsvorlage befassen darf. Aber falls die etwaige Revision bereits bei der GenStA endet, spart man sich wieder den Einsatz des Senats, also reduziert es sich dann um R5.

  3. Detlef Burhoff

    Die mit der Sache befassten Staatsanwälte habe ich mal außen vor gelassen. Das ist ja nicht nur der R 2 Staatsanwalt bei der GStA, sondern noch der Anklageverfasser pp, Sitzungsvertreter beim AG und der in der Berufung beim LG. Je nachdem, wie viele das sind/waren: Dafür kann man dann vielleicht sogar zwei BVerfG-Präsidenten einsetzen :-).

  4. RA Sorge

    Und wenn wir dann noch die Mitarbeiter in den diversen Geschäftsstellen mitrechnen, das Porto für Ladungen der diversen Zeugen…da gehts dann halt ums Prinzip. Hoffen wir, dass es kein Minister liest, sonst tragen demnächst die Richter und Staatsanwälte die Post persönlich aus wegen notwendiger Etatkürzungen 😉

  5. Thomas B.

    Unfassbar …. Da möchte man einfach nur noch 36€ auf den Tisch legen und sowohl der StA als auch dem Volli……. von Angeklagtem die Meinung geigen.

  6. Pingback: Der Bedeutung der Sache angemessen | Strafakte.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert