Gedanken zum NSU-Verfahren – das „Vergraulprogramm“

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Das alles beherrschende Thema der letzten Tage ist natürlich der Auftakt im Münchner NSU-Verfahren. Es war zu erwarten, dass es in der Presse – aber auch in den Blogs – erneut hoch hergehen würde – das Interesse wird sicherlich mit zunehmender Verfahrensdauer abnehmen. Ich habe länger überlegt, ob ich ich mich auch in die Reihe derjenigen einreihen soll, die etwas mehr oder weniger Bedeutendes beitragen (wollen).

Nun, ich habe mich dann doch dazu entschlossen, und zwar weil mir in der heutigen Berichterstattung ein Begriff sauer aufgestoßen ist. Nämlich der wohl von der „Ombudsfrau der Bundesregierung für die Hinterbliebenen der NSU-Opfer“, Barbara John, gebrauchte Begriff des „Vergraulprogramms“ (vgl. u.a. hier). Ich akzeptiere, dass Frau John dem „Lager“ der Hinterbliebenen angehört. Ich akzeptiere auch, dass das natürlich dazu führt, dass man deren Interessen besonders im Blick hat. Aber:

Ich kann aber nicht akzeptieren, dass nun das Verhalten des Gerichts – und damit inzidenter auch das der Verteidiger – als „Vergraulprogramm“ angesehen/bezeichnet wird. Die „dauernden Verschiebungen“ sind, liebe Frau John, doch nichts Besonderes. Die erleben wir in jedem Großverfahren und sie sind der StPO geschuldet. Und Verschiebungen haben Nebenkläger/Hinterbliebene in anderen Verfahren auch zu ertragen. Da von „Vergraulprogramm“ zu sprechen, liegt m.E. neben der Sache und zeigt, dass man sich offenbar nicht so richtig mit dem was zu erwarten war, vorab mal befasst hat.

Bisher kann ich weder von der Verteidigung noch vom Gericht Verzögerungen erkennen, die nicht prozessbezogen wären. Dass die Verteidigung einen Ablehnungsantrag stellen würde – ja musste – war zu erwarten. Es nicht zu tun nach der Diskussion um die Durchsuchung der Verteidiger, wäre m.E. ein Fehler gewesen, man muss sich eben alle prozessualen Möglichkeiten offen halten. Dass das Gericht darüber nicht sofort entscheiden würde – quasi aus der Hüfte geschossen – war auch zu erwarten; ob man deshalb eine Woche unterbrechen muss, ist eine andere Frage, aber das hat man hinzunehmen.

Deshalb nun von einem „Vergraulprogramm“ zu sprechen und dem Gericht und der Verteidigung Vorwürfe zu machen, man würde das Verfahren verschleppen, wie es u.a. auch einer der Nebenklägervertreter getan hat, liegt neben der Sache (ob der Kollege nun gleich „Amateur“ ist, wie der Kollege Siebers meint – vgl. Nebenklage – Amateure – lasse ich mal dahinstehen).

Und: Ich brauche ganz bestimmt auch keine „Ombudsfrau der Bundesregierung für die Hinterbliebenen der NSU-Opfer“, die das Gericht auffordert „möglichst schnell die Anklageschrift zu verlesen“.  Liebe Frau John, noch haben wir die StPO, an die sich das OLG  und – ich bin davon überzeugt – auch die Verteidiger von Beate Zschäpe halten werden/müssen. Und die sieht einen bestimmten Zeitpunkt für die Verlesung der Anklage vor. An dem kann – zum Glück – auch eine „Ombudsfrau der Bundesregierung für die Hinterbliebenen der NSU-Opfer“ nicht ändern. Zudem wäre es m.E. fatal, wenn nach all den Fehlern, die gemacht worden sind, nun „kurzer Prozess gemacht würde“. Denn eins darf man – bei allem Mitgefühl mit den Angehörigen der Ge­tö­te­ten – nicht vergessen – ich zitiere aus der gestrigen Presserklärung der Strafverteidigervereinigung NRW e.V.:

„…Auch und selbstverständlich auch für die Angeklagten dieses Verfahrens gel­ten die Unschuldsvermutung und der Zweifelsgrundsatz, dem­zu­fol­ge ein Beschuldigter erst schuldig ist, nachdem seine rechtskräftige Verurteilung er­folgt ist.

Die im Zentrum des Strafverfahrens und des staatlichen Strafanspruchs stehende Per­son ist der Angeklagte. Er ist Prozesssubjekt. Dies gilt mit allen Rechten auf rechts­staat­li­che und effektive Verteidigung auch für die Angeklagten dieses Ver­fah­rens.

Die Strafverteidigervereinigungen lehnen eine Teilhabe von Nebenklägern und ih­ren Vertretern am Strafverfahren mit allen Rechten, wie sie auch Verteidiger haben,  ab, da dies die Rechte von Verteidigung tangiert und in Extremfällen, zu denen die­ses Hauptverfahren gehören mag, marginalisieren kann. Das deutsche Straf­ver­fah­ren folgt der Offizialmaxime und ist nicht Parteiprozess wie der an­glo­a­me­ri­ka­ni­sche. Ein Verfahren, in dem den von bis zu maximal zulässigen drei Verteidigern ver­tei­dig­ten An­ge­klag­ten neben den Anklagevertretern etwa 70 Ne­ben­kla­ge­ver­tre­ter gegenüber sit­zen, begründet bereits auf den ersten Blick die Sorge eines Verstoßes gegen die Ge­bo­te des fair trial.

Die Hauptverhandlung ist der Ort ausschließlich der Klärung der Frage der Schuld der Angeklagten unter Wahrung der Gebote des fair trial und der Un­schulds­ver­mu­tung. Sie ist nicht der Ort geschichtlicher Aufarbeitung oder der Abrechnung mit man­nig­fal­ti­gem Versagen von Strafverfolgungsbehörden. Vor diesem Hintergrund ist es selbstverständliches Recht der Angeklagten zu schweigen und die selbst­ver­ständ­li­che Wahrnehmung gebotener Verteidigeraufgaben, in begründeten Fällen et­wa Befangenheitsanträge gegen Gerichtspersonen zu stellen. Verteidigerverhalten hat sich allein und ausschließlich an der bestmöglichen Verteidigung zu orientieren, nicht an öffentlichen Erwartungen, der Befindlichkeit Angehöriger der Opfer oder dem publizistischen Mainstream.“

8 Gedanken zu „Gedanken zum NSU-Verfahren – das „Vergraulprogramm“

  1. 123

    Aber den Unsinn, dass das Institut der Nebenklage gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (= das Rechtsstaatsprinzip) verstoßen soll, machen Sie sich nicht zu eigen, oder?

  2. Falbala146

    Im Großen und Ganzen d´accord, aber: dass bei uns der Täter im Mittelpunkt des Strafverfahrens steht und das Opfer außer als Nebenkläger keine Bedeutung hat, mag so sein -das bedeutet aber noch lange nicht, dass das gut so ist. Wer selber einmal Opfer einer schweren Straftat geworden ist, der wird erlebt haben, dass diese Situation äußerst unbefriedigend ist. Statt über das Gericht und das konkrete Verfahren zu motzen könnte man da besser grundsätzliche politische Forderungen ableiten und eine Verbesserung der Rechtsposition der Opfer von schweren Straftaten fordern.

    Eigentlich hätte ich mir gewünscht und erwartet, wenn es schon eine Ombudsfrau für die NSU-Opfer gibt, dass diese den Angehörigen im Vorfeld auch erklärt, was genau sie von einem Prozess erwarten dürfen und was eben nicht. Dass zum Beispiel mit einem Befangenheitsantrag zu rechnen war und auch, dass ein solch großer Prozess sich quälend lang hinziehen muss und es dabei bürokratisch genau um viele belanglos erscheinende Kleinigkeiten gehen wird.

  3. Detlef Burhoff

    Sorry, aber das ist so in meinen Augen nicht richtig. Die Reformen der letzten Jahre haben sich vor allem mit „Opferrechten“ befasst und das Opfer immer mehr in den Mittelpunkt des Strafverfahrens gerückt.
    Zur Ombudsfrau: Ich weiß nicht, was sie getan hat, aber offenbar nicht genug. Allerdings ist es m.E. auch Aufgabe von Nebenklägervertretern die Nebenkläger auf einen Prozess so vorzubereiten, dass man weiß, was auf einen zukommt. Auch da scheint nicht alles getan worden zu sein.

  4. Michael Schulze

    Vielen Dank für das Zitat aus der Presseerklärung. Ich meine, dass die Verteidigung die verschiedenen Anwürfe ertragen muss. Und auch die Vereinigung. Verteidigerverhalten orientiert sich an dem, was der Verteidiger aus verschiedenen Gründen, auch den Wünschen des Angeklagten, für das beste in der jeweiligen Situation hält. Wenn er dabei öffentliche Erwartungen, Empfindungen und Interessen der Opferangehörigen ignoriert, könnte dies bei Feststellung der Schuld dem Angeklagten angelastet werden. So wie sich Pressemitteilungen wie die obige zu Reaktionen der Opfervertreter und härterer Kampfatmosphäre im Gerichtssaal führen können. Ob dies der Wahrheitsfindung dient?

  5. T.H., RiAG

    Wie hat schon der Bundestagsabgeordnete Neskovic so treffend formuliert:

    „“Die Öffentlichkeit wird sich daran gewöhnen müssen, dass sich der Prozess nach der Strafprozessordnung richtet und nicht nach Wünschen der Öffentlichkeit selbst.“

    Offenbar sind solche Hinweise auf Selbstverständlichkeiten nicht nur für die Öffentlichkeit erforderlich, sondern auch für sogenannte Ombudsfrauen. Mir scheint, als müssten im NSU-Verfahren nicht nur die Angeklagten, sondern auch die StPO verteidigt werden, die – Gott sei Dank – nicht zur Disposition irgendeiner Ombudsfrau steht, die vom Ablauf eines Strafprozesses offensichtlich keinerlei Ahnung hat. Mithin hat die Dame eine ausgezeichnete Gelegenheit verpasst, den Mund zu halten.

  6. Detlef Burhoff

    @ Michael Schulze: Natürlich muss die Verteidigung Angriffe und Kritik ertragen, aber darum geht es doch gar nicht. Sondern es geht um den Begriff und dass da m.E. offenbar jemand von Strafverfahren keine Ahnung hat.

  7. Michael Schulze

    @ Detleff Burhoff
    Der Artikel in den Lübecker Nachrichten vom 7.5.13 ist ohne Anmeldung nicht aufrufbar. Vielleicht ist Frau John Opfer einer verkürzten Darstellung geworden. Im Deutschlandradio-Interview mit Frau John vom 6.5.13 zeigt sie auch Verständnis für alle „Prozessteilnehmer“, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/2097713/ . Wie schon versuchsweise angedeutet, bietet die Anwesenheit von Opferangehörigen im Saal der Verteidigung theoretisch die Gelegenheit zu einer Verteidigung in Einbeziehung von Opferinteressen. Wenn sich Angehörige oder ihre Vertreter vergrault fühlen, gibt es bestimmt Möglichkeiten damit gut umzugehen. Es geht ja auch um das Ansehen unseres Landes. Ich verstehe die „Aufforderung“ von Frau John eher als politisches Signal der Anteilnahme.

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