Navigationshilfe beim Autofahren? Bußgeldbewehrt?

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Es ist ja schon in verschiedenen Blogs über den OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13 – berichtet worden, in dem das OLG Hamm sich noch einmal mit dem Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S. des § 23 Abs. 1 a StVO befasst hat. Nach seiner Auffassung ist darunter auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät zu verstehen (wenn es dafür in die Hand genommen werden muss). Das OLG knüpft damit an Rechtsprechung des OLG Köln an, die Begründung des OLG kennen wir aus anderen Beschlüssen der OLG, auch des OLG Hamm, denn dort heißt es dann immer wieder:

Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2012 – 5 RBs 4/12 – m. w. Nachw.). Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8) soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

Vorliegend hat der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten und eine seiner Funktionen – nach eigener Einlassung die Navigationshilfe – genutzt und in diesem Zusammenhang Daten eingegeben bzw. „eingetippt“. Dieser Vorgang war durchaus mit einer mentalen Ablenkung verbunden und deshalb zu ahnden.

Also nichts Neues aus Hamm, außer der Hinweis auf die „mentale Ablenkung„. Auf eine solche kommt es m.E. aber nicht an. § 23 Abs. 1a StVO fordert die nicht, sondern spricht nur von „Benutzung“.

Die Entscheidung ist m.E. wieder schönes Beispiel dafür, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verunglückt ist und zudem nicht mit der Technik Schritt hält/halten kann. Denn, wenn ein normales Navigationsgerät benutzt und programmiert und dafür in die Hand genommen wird, ist das nicht bußgeldbewehrt. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, wenn das Mobiltelefon in einer Haltestelle steckt, die z.B. auf dem Armaturenbrett befestigt ist und dort Start/Ziel programmiert werden. Das ist kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, weil das Mobiltelefon dann nicht in die Hand genommen wird. Also: Im Grunde Durcheinander pur, das man als Verteidiger dem Mandanten kaum vermitteln kann

Frage: Kommt Entwirrrung? Auf den ersten Blick vielleicht ja, aber so richtig auch und dann mit Verwirrung und Unklarheiten an anderer Stelle. Darauf haben ich bereits im Beitrag Quo vadis: Smartphone usw.? – Darf ich demnächst im Pkw keine Musik mehr hören, sondern nur noch mit ihm fahren? hingewiesen.

 

3 Gedanken zu „Navigationshilfe beim Autofahren? Bußgeldbewehrt?

  1. Miraculix

    Manchmal ist die Arbeit unserer Politiker handwerklich dermaßen schlecht daß es nur noch peinlich ist. Und ich habe den Eindruck daß es statt besser immer noch schlimmer wird.

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