In Münster gibt es den Domplatz. Auf dem steht der Dom. Der ist zur Zeit wegen Renovierungsarbeiten gesperrt. Die Gottesdienstes sind ausgelagert = sie finden in der nahe gelegenen Überwasser- bzw. der Lambertikirche statt. Teilweise parken die Gottesdienstbesuche auf dem Domplatz, was nicht an allen Stellen erlaubt ist. Dafür gibt es dann ggf.ein Verwarnungsgeld der Stadt Münster in Höhe von 15 €. Das ist dann wohl auch einem Gottesdienstbesucher aus Münster passiert, der dann aber einen Leserbrief geschrieben hat, der gestern in der „WN“ abgedruckt war. Da heißt es:
„Zahlreiche Verkehrsteilnehmer und ich selbst wurden in letzter Zeit durch die Stadt Münster während der Gottesdienstzeiten in den Dom-Ersatzkirchen (Lambertikirche und Überwasserkirche) auf dem Domplatz parkend mit 15 EURO verwarnt. Zuletzt ist mir dies am zweiten Advent während des Besuchs der Überwasserkirche passiert.
Dies hat es während der Gottesdienste nie gegeben und ist mehr als skandalös, es grenzt an unglaubliche Abzocke der Stadt Münster! Sollte der Gottesdienstbesuch mit dem verbundenen Parken vor der Kirche zu einer Ordnungswidrigkeit führen, kann ich nur an die Gottesdienstbesucher appellieren, den Messen fernzubleiben.
Leere Kirchen sind dabei eine mehr als verständliche Folge.“
Ich kann nur sagen: Ohne weiteren Kommentar, der Leserbrief spricht m.E. für sich, bzw. nur so viel: Wenn man das liest, fragt man sich, ob das wirklich ernst gemeint ist. Aber offenbar ist das der Fall, denn sonst würde man ja keinen Leserbrief schreiben.Wahrscheinlich wird auch noch das AG Münster mit der Sache befasst.
Und: Ich habe ihn gestern dann gesucht, aber nicht gefunden: Den Rechtfertigungsgrund Kirchgang.
Sonntags durfte der Domplatz bisher immer zugeparkt werden, zumindest zu den Gottesdienstzeiten im Dom. Nachrichten über Knöllchen sind mir da nicht untergekommen.
Vielleicht braucht die Stadt Münster ja das Geld, um neue Straßenschilder für den Schlossplatz zu pinseln.
nun, es scheint dann jetzt ein Parkverbot zu geben – sonst hätte es kein Knöllchen gegeben
Der Rechtfertigungsgrund lässt sich problemlos aus dem ius divinum ableiten 🙂