Samstag ist für mich immer der Tag für Postings aus der Abteilung „ein Kessel Buntes“. Dahin gehört für mich die Meldung, die in der vergangenen Woche zu einem Urt. des LG Ingolstadt v. 15.01.2013 1 HKO 1474/12über die Ticker gelaufen ist und über das auch LTO berichtet hat, und zwar betreffend den Sexshop mit Taknstelle. Im verfahren ging es um die Geltund des Ladenschlussgesetzes. Dazu heißt es in der Meldung bei LTO:.
„LG Ingolstadt zum Ladenschlussgesetz
Ein Sexshop bleibt auch mit Zapfsäule ein Sexshop
Eine Zapfsäule im Hinterhof ohne Zufahrt hebelt für einen Sexshop keinesfalls das Ladenschlussgesetz aus. Dies entschied die Kammer für Handelssachen des LG Ingolstadt am Dienstag. Der Betreiber darf seine Erotikartikel, darunter Dessous und Sexvideos, nur zu den üblichen Ladenzeiten verkaufen.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Ingolstadt hat der Inhaber des Sexshops mit dem Scheinbetrieb einer Tankstelle das Ladenschutzgesetz für sein Geschäft umgehen wollen (Urt. v. 15.01.2013, Az. 1 HKO 1474/12).
Der Ladenbetreiber hatte laut Gericht im Jahr 2006 zusätzlich einen Handel mit Kraftstoffen angemeldet. Damit konnte er auch nachts und an Wochenenden seine Erotikartikel verkaufen, da für Tankstellen andere Öffnungszeiten gelten. Doch dies missfiel dem Betreiber einer Erotikmarktkette in Ingolstadt. Er klagte gegen seinen Konkurrenten.
Im vergangenen November sah sich das LG dann in dem Sexshop samt Zapfsäule um. Die Kammer kam dabei zu dem Schluss, dass von einer echten Tankstelle keine Rede sein könne. Die Zapfsäule befinde sich im hinteren Teil des Gebäudes, sei kaum einsehbar und habe nicht einmal eine Zufahrt. „Der Kunde kann nicht erkennen, dass es sich um eine Tankstelle handelt“, sagte der Vorsitzende Richter Konrad Kliegl.“