Das LG verurteilt wegen Verstoßes gegen § 179 StGB. Das OLG Koblenz hebt im OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 – 2 Ss 30/12 auf, weil:
„Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
„Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen durch Vollzug des Beischlafs gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 5 StGB, begangen im Zustand nicht ausschließbarer verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB schuldig gemacht“.
Opfer einer Tat nach § 179 StGB kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 – 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit ist eine normative Entscheidung (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 179 Rdnr. 4b); sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325).
Offen bleibt vorliegend bereits, ob die Kammer eine Widerstandsunfähigkeit der Zeugin infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die wegen der vorangegangenen Medikamenten- und Drogeneinnahme der Zeugin hier naheliegend wäre, oder infolge eines körperlichen „Defektes“ nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat.
Tja.