Geschwindigkeitsmessungen mit dem System eso ES 3.0 sind immer „interessant“ bzw. beschäftigen derzeit die Rechtsprechung. So auch beim AG Lüdinghausen. Dort hatte der Verteidiger gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung mit ESO ES 3.0 eingewendet, es sei erforderlich, dass die sog. Fotolinie durch zwei sog. Lübecker Hütchen markiert werde. Das hat das AG Lüdinghausen, Urt. v. 05.03.2012 – 19 OWi-89 Js 102/12-12/12 – nicht gelten lassen und dazu ausgeführt:
„Dem ist jedoch zu widersprechen. Die Bedienungsanleitung des genannten Messgerätes sieht ausdrücklich nur zumindest eine Markierung der Linie z.B. durch ein Lübecker Hütchen vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Dokumentation der Fotolinie für die Frage der Richtigkeit der Messung, d.h. der Richtigkeit des Messergebnisses ohne Relevanz ist. Vielmehr ist die Dokumentation der Fotolinie nur notwendig für die richtige Zuordnung des Messergebnisses, und zwar dann, wenn mehrere Fahrzeuge unmittelbar hintereinander her fahren. Hier ist jedoch auf das Messfoto Bl. 1 d.A. unten zu verweisen (auch hierauf wird nach § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen), auf dem sich gerade nur das von der Betroffenen geführte Fahrzeug erkennen lässt. Zuordnungsschwierigkeiten sind damit nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Aus diesem Messfoto ergibt sich im Übrigen auch die von dem Messgerät gemessene Geschwindigkeit. Das Gericht hat nicht nur das Foto der Fotolinie und das Messfoto in Augenschein genommen, sondern auch das Datenfeld des Messfotos urkundsbeweislich verlesen. Hieraus ergab sich eine von dem Messgerät festgestellte Geschwindigkeit von 100 km/h, von der ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h vorzunehmen war, so dass sich eine vorzuwerfende Geschwindigkeit von 97 km/h ergab.“
Ein Versuch war es wert, hat allerdings wohl zu Recht keinen Erfolg gebracht. Allerdings: Damit ist ESO ES 3.0 aber sicherlich nicht aus der Diskussion.:_)
Genau so hatte das AG Lübben auch argumentiert (vgl. ältereren Beitrag). Ich hatte vor kurzem genauso argumentiert. Der Bußgeldrichter hatte daraufhin die Lübbener Akten angefordert und aus Lübben zur Antwort erhalten: (sinngemäß) Die von Ihnen angeforderte Entscheidung sowie zwei gleichlautende Entscheidungen sind nicht rechtskräftig geworden. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hat das OLG Brandenburg die Entscheidungen aufgehoben (Az. …) Der hier erkennende Richter hat zwischenzeitlich die damals vertretene Auffassung aufgegeben.“ Offensichtlich war dies ein Textbaustein, denn die Lübbener Entscheidung war offensichtlich vielfach angefordert worden.
Ob man die Messung mit einem Lübecker Hütchen nachvollziehen kann oder nicht, hängt vor allem von der Aufstellhöhe der Kamera(s) ab. Da ist die Überprüfung durch einen SVen zu empfehlen.
In der Gebrauchsanweisung heißt es, dass Fahrzeuge mit der Front an der Fotolinie abgebildet werden sollen. Dies ist durchaus als Auswertekriterium zu verstehen, unabhängig davon, ob ggf. ein anderes Fahrzeug im Messfoto vorhanden ist oder nicht. Denn es soll ja schon Messungen mit unplausiblen Fotopositionen gegeben haben, deren Zustandekommen nicht mal eben so erklärt werden konnte.