Die Bierbikes haben mit der Frage: Sondernutzung im Straßenverkehr – ja oder nein? in der vergangenen Zeit die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung beschäftigt. Ausgangspunk war eine Entscheidung des VG Düsseldorf (vgl. hier), das die Nutzung als Sondernutzung angesehen hatte. Über das OVG Münster ist die Rechtsfrage dann schließlich beim BVerwG gelandet. Dort war über die Frage der vom OVG Münster nicht zugelassenen Revision zu entscheiden. Das hatte, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, in einem Eilverfahren schon mal eine andere Rechtsauaffassung als das VG vertreten, dann aber das VG-Urteil v. 06.10.2010 bestätigt.
Das BVerwG hat dem „Rechtsstreit“ nun ein Ende gemacht. Es hat im BVerwG, Beschl. v. 28.082.012 – 3 B 8.12 die Revision nicht zugelassen.
Begründung: Die Nichtzulassungsbeschwerde könne mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht auf die Rechtsfrage gestützt werden, ob der Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Wegen und Plätzen eine straßenrechtliche Sondernutzung oder straßenrechtlichen Gemeingebrauch darstelle. Es sei bereits geklärt, dass eine straßenrechtliche Sondernutzung vorliege, wenn ein anderer Nutzungszweck als der der Verkehrsteilnahme überwiege. Dies bedeutet in Bezug auf den Betrieb eines „BierBike“ auf öffentlichen Straßen, dass der Gemeingebrauch überschritten werde soweit die überwiegende Zweckbestimmung das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße sei und damit der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung im Vordergrund stehe.
Also: Ende der Bierbikes?