Der Angeklagten wird gemeinschaftlicher Betrug vorgeworfen. Nachdem eine erste Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt werden konnte, beraumte das AG neuen Hauptverhandlungstermin auf den 25.9.2009 an. In diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Verteidiger erklärte im Termin, dass die Angeklagte erkrankt sei und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Das AG forderte darauf hin die Angeklagte auf, ihre Erkrankung und ihre Verhandlungsunfähigkeit binnen einer Woche durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu belegen. Dieser Nachweis erfolgte bis zum 10.10.2008 nicht; der Verteidiger der Angeklagten hatte zwischenzeitlich um eine entsprechende Verlängerung der Frist nachgesucht. Unter dem 4.11.2008 erließ das AG einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin und ordnete gleichzeitig an, dass dieser nicht vor dem 20.1.2009 vollstreckt werden dürfte, weil ein neuer Termin vor diesem Tag nicht stattfinden könne. Dagegen das Rechtsmittel der Angeklagten.
Der schon etwas ältere LG Kleve v. 12.02.2009 – 110 Qs-303 Js 826/06-16/09 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, aber erst jetzt geschickt hat, führt dazu aus:
Der angefochtene Haftbefehl ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin aufzuheben. In diesem Zusammenhang kommt es auf die von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Angeklagte der ihr vorgeworfenen Tat dringend verdächtig ist, nicht an. Selbst wenn man dies bejaht, kann der Haftbefehl, der allein deshalb ergangen ist, weil die Beschwerdeführerin in einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§ 230 Abs. 2 StPO), jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestehen bleiben, solange ein neuer Hauptverhandlungstermin noch nicht bestimmt ist. Das Amtsgericht hat dies im Ansatz ebenfalls so gesehen, als es angeordnet hat, dass der Haftbefehl vor dem 20.1.2009 nicht vollstreckt werden dürfte. Es erscheint jedoch angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens fraglich, ob ein neuer Hauptverhandlungstermin zeitnah anberaumt werden kann; dagegen spricht schon der Umstand, dass das vorliegende Verfahren sehr umfangreich ist, weil eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen ist. Bereits der Termin vom 25.9.2008 war ein Fortsetzungstermin gewesen, nachdem in einem früheren Termin am 17.7.2008 Zeugen nicht vernommen werden konnten, weil sie verhindert waren. Im Termin vom 25.9.2009 hat das Amtsgericht darüber hinaus das Verfahren nicht nur terminslos vertagt, weil die Angeklagten nicht erschienen waren, sondern auch angeordnet, dass ein Zeuge durch den ersuchten Richter vernommen werden sollte. Diese Vernehmung ist zwar zwischenzeitlich (am 14.1.2009) erfolgt, jedoch hat das Amtsgericht gleichwohl noch keinen neuen Hauptverhandlungstermin bestimmt. Bei dieser Sachlage ist der Erlass eines Haftbefehls zur Sicherung des Verfahrens unverhältnismäßig. ….
Hinzu kam noch, dass die Angeklagte ihr fernbleiben inzwischen auch entschuldigt hatte.