Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken hat mit Beschluss v. 23.08.2012 – 1 ws 204/12 – den Eilantrag eines wegen Betruges pp. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilten früheren Landtagsabgeordneten und Facharztes zurückgewiesen, ihm kurzfristig – bis zur Entscheidung des OLG über ein Rechtsmittel – Vollstreckungsaufschub zu gewähren.
Der Beschwerdeführer hat gegen seine Verurteilung durch das LG Saarbrücken das Bundesverfassungsgericht angerufen. Zugleich hat er bei der Staatsanwaltschaft erfolglos beantragt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde aufzuschieben. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt, über welches der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts nach Einholung einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden wird.
Den hiermit verbundenen Eilantrag des Verurteilten, mit dem dieser einen Haftaufschub zumindest bis zur Entscheidung des OLG über sein Rechtsmittel erreichen wollte, hat der Strafsenat mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Rechtsmittel des Verurteilten habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Erhebliche Nachteile familiärer oder sonstiger Art, die über den Charakter des Strafvollzugs selbst hinausgingen, habe der Verurteilte nicht darlegen können. Deshalb verdiene das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Freiheitsstrafe den Vorzug. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.
Quelle:Pressemitteilung des OLG Saarland vom 24.08.2012