Widerstreitende Interessen beim Kanzleiwechsel?

§ 3 der anwaltlichen Berufsordnung regelt das Verhalten bei sog. widerstreitenden Interessen. Da heißt es:

§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungsoder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.

Mit der Reichweite Reichweite des Tätigkeitsverbots wegen widerstreitender Interessen bei einem Kanzleiwechsel befasst sich der Bayerischer AnwGH, Beschl. v. 24. 4.2012 – BayAGH II – 16/11. Dort heißt es im Leitsatz:

War der aus der Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ausgeschiedene Rechtsanwalt nicht mit der Sachbearbeitung befasst und übernimmt in dessen neuer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung des vormaligen Gegners in derselben Rechtssache ausschließlich, ist für den übernehmenden Rechtsanwalt allein deswegen kein Fall des § 3 Abs. 2 und 3 BerufsO gegeben.


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