In einem Zivilverfahren streiten die Parteien nach einem Auto(ver)kauf über das, was bei den Verkaufsgesprächen gesprochen/versprochen worden ist (von da bis zur Staatsanwaltschaft und zur roten Akte ist es ja manchmal nicht weit). In dem Zusammenhang geht es u.a. um den Begriff „Austauschmotor“. Was damit gemeint ist und wie er zu verstehen ist, dazu nimmt das OLG Saarland, Urt. v. 29.02.2012 – 1 U 122/11 – 35 Stellung. Danach beinhaltet die vertragliche Angabe über das Vorhandensein eines Austauschmotors keine konkrete Zustandseigenschaften des Motors. Bei einem Kauf unter fachkundigen Privaten komme der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befinde. Es könne nicht davon ausgehen werden, dass konkrete Zustandseigenschaften des Motors, über die der Verkäufer keine genaue Kenntnis habe, mit vereinbart worden seien. Einer solchen Interessenlage des Käufers stehe diejenige des Verkäufers entgegen, der für nicht mehr einstehen wolle, als was er nach seiner laienhaften Kenntnis beurteilen könne. Der Käufer könne nicht erwarten, dass der ihm als Laie gegenübertretende Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit der Angabe einer bestimmten Laufleistung zugleich zusichere, der Verschleißgrad entspreche dieser Laufleistung.