In seiner Sitzung am 02.03.2012 hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem er die sog. Hasskriminalität zukünftig härter bestrafen will.
Menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters, sollen strafverschärfend sein. Das fordert der Bundesrat dann in (s)einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/9345) (vgl. dazu schon hier). Das Strafrecht müsse daher in Teilen geändert werden. Die Länderkammer argumentiert, dass diesen sogenannten Hassdelikten gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne wohne. Ihre Täter würde sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer begehen. Vielmehr werde mit dem Angriff auf das Opfer ein persönliches Unwerturteil über dessen „Anderssein“ gefällt.Dem erhöhten Unrechtsgehalt müsse das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen, findet der Bundesrat. Es müsse ein klares Signal gesetzt werden, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder – zu tolerieren. Dazu müssten hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher berücksichtigt werden, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen, findet die Länderkammer.
Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf vor. Die Bundesregierung teilt das hinter der Initiative stehende politische Anliegen. Die Zurückdrängung von Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen menschenverachtenden Motiven sei eine wichtige Aufgabe des Rechtsstaats. Wo diese Taten begangen werden, müssten sie mit aller Konsequenz verfolgt und angemessen bestraft werden. Sie weist ergänzend darauf hin, dass bereits nach geltendem Recht rassistische, fremdenfeindliche oder aus anderen Gründen menschenverachtende Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, wenn das Gericht nach § 46 Absatz 2 StGB die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, bewertet und gegeneinander abwägt. Darüber hinaus erfülle eine derartige Motivation regelmäßig das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB. Dies sei auch für die Auslegung des Strafzumessungsmerkmals „Beweggründe und Ziele“ gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB heranzuziehen.
Ob es angesichts der geltenden Rechtslage und Rechtspraxis geboten sei, auch im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Strafzumessung bestimmte Motivationslagen hervorzuheben, müsse nach Ansicht der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert werden.