Manipulationen rund um das Kfz-Kennzeichen haben die Gerichte in der letzten Zeit häufiger beschäftigt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf oder OLG Celle).Jetzt hatte auch das OLG Nürnberg eine solche Problematik. Im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 3. 2012 – 2 St OLG Ss 272/11 – ging es um einen Kennzeichenmissbrauch bei ausländischem Händlerkennzeichen. Nach Auffassung des OLG scheidet ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht. Die Strafbarkeit bzw. der von den Vorgaben des OLG abweichende Missbrauch muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Tatgerichte ergeben. Das war nicht der Fall. Also hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.