Jeder Rechtsanwalt, der sich mit dem sog. Klagerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) befasst, weiß, wie schwierig es angesichts der strengen OLG-Rechtsprechung zu den formellen Voraussetzungen ist, einen zumindest zulässigen Antrag abzuliefern. Eine Zulässigkietsvoraussetzung ist wohl, dass der Antrag nach h.M. auch Angaben zur sog. Fristwahrung enthalten muss.
Für den OLG Bezirk Celle war nicht ganz eindeutig, ob das OLG Celle das auch so sieht. Dass das der Fall ist, hat der dortigen 1. Strafsenat jetzt im OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2012 – 1 Ws 20/12 klar gestellt:
„Der Senat neigt dazu, sich (entgegen OLG Celle NStZ 1989, 43) der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung anzuschließen, nach der ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO Angaben zum Einhalten der Frist enthalten muss.“
Also ein „Neigungsbeschluss“. Im entschiedenen Fall kam es auf die Frage nicht an, da der Antrag dort nach Auffassung des OLG schon aus anderen Gründen unzulässig war.