Die umgeschriebene falsche ausländische Fahrerlaubnis…, oder die „Kettenumschreibung“

Immer wieder tauchen Entscheidungen zur ausländischen Fahrerlaubnis auf, so auch der OLG Stuttgart, Beschl. v.06.02.2012 – 6 Ss 605/11, in dem es um die Umschreibung eines falschen ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein und dessen Gültigkeit im Bundesgebiet ging. Muss man ja auch erst mal drauf kommen. auf so eine „Kettenumschreibung“. Und sie ist, wie die Leitsätze des Beschlusses zeigen, nicht ungefährlich, denn:

1. a) Wer in einem EU-Mitgliedstaat (Ungarn) einen total gefälschten Führerschein zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden (ukrainischen) Fahrerlaubnis vorlegt und anschließend einen echten ungarischen Führerschein entgegennimmt, macht von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch (§ 267 Abs. 1 StGB).

b) Handelt es sich dabei um einen Deutschen, gilt deutsches Strafrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB), da eine solche Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 274 des Gesetzes Nr. IV von 1978 über das [ungarische] Strafgesetzbuch).

2. Benutzt der Täter den Führerschein in Deutschland, fährt er ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

 

Ein Gedanke zu „Die umgeschriebene falsche ausländische Fahrerlaubnis…, oder die „Kettenumschreibung“

  1. kj

    Man könnte auch meinen nach 44,48 VwvfG lege nur ein rechtswidrig durch Täuschung erlangter Verwaltungsakt einer Fahrerlaubniserteilung vor, die nur rücknehmbar aber nicht nichtig ist. Wenn der Lappen in Ungarn zum Fahren berechtigt, dann kann man bei der komplizierten Rechtslage wohl nur Fahrlässigkeit unterstellen.
    Können deutsche Gerichte einfach einen echten ausländischen Führerschein einziehen, wie hier geschehen.
    Dem Ergebnis mag ich zwar zustimmen, aber rechtlich dogmatisch halte ich es für nicht überzeugend.

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