Aus den „Eilnachrichten“ von WoltersKluwer habe ich die nachfolgende Meldung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht – gerade noch rechtzeitig, um die Änderungen in die 6. Auflage des Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ einbauen zu können.
„Kritische Recherche von Medienvertretern besser geschützt – Bundestag stärkt Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht
Gegen die Stimmen der SPD bei Enthaltung von Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen hat der Bundestag am 29.03.2012 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (17/3355) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/9199) angenommen. Um kritische Recherche von Medienvertretern besser zu schützen wurde beim Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b des Strafgesetzbuches die Rechtswidrigkeit von „Beihilfehandlungen“ ausgeschlossen, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses, des Gegenstandes oder der Nachricht beschränken, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht. strafprozessuale Ermittlungen werden auf das für eine effektive Strafverfolgung Erforderliche beschränkt, auch um Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden.
Der Bundestag erweiterte die Bestimmungen zur Beschränkung von Beschlagnahmen nach Paragraf 97 Absatz 5 der Strafprozessordnung bei Medienangehörigen, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Bei Enthaltung der SPD und gegen das Votum von Linksfraktion und Grünen lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf der Grünen zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (BT-Drs. 17/3989) ab. Danach sollten Beihilfe und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses für Medienangehörige straffrei bleiben. Auch wollten die Grünen die Anforderungen an die Anordnung einer Beschlagnahme und einer Durchsuchung erhöhen.