Ich habe mal ein wenig gesucht nach „Karnevalsentscheidungen“, um dazu – dem Tag angemessen, denn es ist ja im Rheinland schließlich „Weiberfastnacht“ – bloggen zu können. Dabei stellte sich dann die Frage: Was hat Karneval mit einer „fern-östlichen-Kampfkunst-Show“ zu tun? Nun, auf den ersten Blick ist man geneigt zu sagen: Gar nichts. Dann aber:
Mit der Frage hat sich bereits der BFH (ja, richtig, kein Schreibfehler“) im BFH, Beschl. v. 28.12.2010 – XI B 60/10 – befasst. Da heißt es im Leitsatz:
Die Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, die gesellig geprägte Karnevalsveranstaltung stelle keine Theateraufführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar, begründet keine Divergenz zu einer Entscheidung über fernöstliche Kampfkünste.
Und in den Gründen:
„Bei den Karnevalsveranstaltungen des Klägers habe es sich um gesellige Veranstaltungen gehandelt, bei denen der gesellige Zweck prägend gewesen sei. Dies ist eine Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, dass die Veranstaltung keine Theateraufführung darstellt. Dadurch ist die Rechtseinheit nicht gefährdet. Nur die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533, m.w.N.; vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, m.w.N.).
Ferner sind die Entscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Der BFH hatte in der Divergenzentscheidung über eine Darbietung fernöstlicher Kampfkünste im Rahmen einer Kampf-Kunst-Show zu entscheiden, während das FG Karnevalsveranstaltungen zu beurteilen hatte.“