Der dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.01.2012 6 Ss 741/11 zugrunde liegende Sachverhalt veranlasst zu dem Rat: Aufgepasst beim unbestimmten Rechtsmittel mit den Formulierungen.
Der Verteidiger hatte dort gegen ein amtsgerichtliches Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt und im zugehörigen Schriftsatz ausgeführt:
„Die Begründung der Revision folgt ggf. in einem weiteren Schriftsatz.“
Das LG hatte deshalb das Rechtsmittel als Revision angesehen und das Verfahren an das OLG abgegeben. Das OLG hat das anders gesehen:
Eine Erklärung des Angeklagten, die eine wirksame Benennung und bindende Wahl des Rechtsmittels als (Sprung-) Revision begründen könnte, liegt nicht vor. Auch die bezeichnete Formulierung, zur „Begründung der Revision“ im Verteidigerschriftsatz vom 25. Juli 2011 rechtfertigt eine derartige Festlegung nicht. Der in diesem Zusammenhang explizit erklärte Vorbehalt, dass entsprechende Darlegungen nur gegebenenfalls („ggf.“) erfolgen werden, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine endgültige (Rechtsmittel-) Wahl zum damaligen Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte bzw. vornehmen wollte. Mangels Vorliegen einer eindeutigen Erklärung ist das Rechtsmittel – nachdem der Beschwerdeführer auch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Fixierung seiner Zielsetzung(en) vorgenommen hat – somit als Berufung zu behandeln (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 335 Rdnr. 5 m.w.N.).