Im gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP hat gerade ein Kollege eine Frage in Zusammenhang mit der Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV RVG gstellt, und zwar hinsichtlich der USt.
Dass auf die Nr. 2500 VV RVG nach der Anm. keine USt aufgeschlagen werden darf, ist klar.
Die Frage des Kollegen zielte „in die Richtung, ob in den 10 € bereits die USt enthalten ist (also 8,40 Euro netto und 1,60 Euro USt), oder ob die 10 Euro per se ohne USt zu berechnen sind.
Das FA wird sagen, es möchte von den 10 Euro selbstverständlich USt überwiesen haben.
RA kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass das RVG die USt als Auslage definiert und alle Gebührentatbestände, so auch die Nr. 2500 VV RVG Nettobeträge darstellen.
Wenn das RVG dann in der Anmerkung zu 2500 vorschreibt, dass auf die 2500 keine USt erhoben wird, soll 2500 als Nettobetrag abgerechnet werden. Wenn der RA aber keine USt vereinnahmt, dann hat er auch keine USt an das FA abzuführen.“
Kennt jemand dazu Urteile/Entscheidungen? Ich räume ein: Ich nicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe siehe Punkt Kosten..vielleicht hilft das ja..
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/167560/die-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-der-beratungshilfegebuehr-nach-nr.-2500-vv-rvg-ein-beitrag-von-euba
Bei uns in der Kanzlei kursierte mal ein Schreiben einer Rechtsanwaltskammer (schon vor Jahren), nach dem der Anwalt nur 10 € fordern kann und in diesem 10 € die USt schon enthalten sind. Netto verdient der Anwalt daher nur 8,40 € netto (ist auch so auf unseren Rechnungen ausgewiesen).
Mit meinem (beschränkten) steuerrechtlichen Wissen würde ich sogar behaupten, dass dem FA das RVG ziemlich egal ist. Solange nicht nach dem UStG Einnahmen umsatzsteuerfrei sind, ist auf jede Einnahme USt zu entrichten, egal was das RVG sagt.
Wenn ich das Schreiben der RAK zeitnah finde, maile ich es Ihnen kurz durch.
Gerold/Schmidt vertritt in Rn. 28 zu VV 2500-2508 die Auffassung, dass wegen Satz 1 der Anmerkung zu VV 2500 vom Mdt. die Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangt werden dürfe. Wenn der RA – wie meist – umsatzsteuerpflichtig sei, müsse von den 10 € die anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 1,60 € abführen.
So auch Bischof u.a. im RVG-Kommentar, Rn. 5 zu VV 2500 mit Hinweis auf § 3 Abs. 9 UStG; Hartmann, Kostengesetzt, Rn. 4 zu VV 2500.