Nicht ganz so häufig sind die Entscheidungen zu Rotlichtverstößen. Daher ist dann der OLG Celle, Beschl. v. 1. 11.2011 – 311 SsBs 109/11 – berichtenswert. Die Leitsätze:
1. Nimmt ein Zeuge zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel und erst im Anschluss daran das von links kommende Fahrzeug des Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie wahr, ist die Beiziehung eines Ampelschaltplans zur Feststellung des Rotlichtverstoßes entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen.
2. Der Querverkehr aus einer unmittelbar nach einer Fußgängerampel einmündenden Straße fällt in den Schutzbereich der Ziff. 132.2 BKat. Ob die Regelsanktion nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. Ziff. 132.2 BKat zu verhängen ist, bedarf jedoch der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Mitverschuldens des unfallbeteiligten Dritten.
Entscheidung passt wohl. Denn in der Rspr. ist es anerkannt, dass bei Regelfällen, die wie Nr. 132.1, 132.2, 132.3.1 und 132.3.2 BKat für die Anordnung eines Fahrverbots die Verursachung einer Gefährdung oder Sachbeschädigung erfordern, der Tatbestand entfällt, wenn der Gefährdete/Geschädigte nicht in den Schutzbereich der Verbotsnorm fällt. Auch ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann den Tatbestand des Regelfahrverbots ausschließen.Kann man alles bei Deutscher in: Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, nachlesen :-).