Endlich: Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren – Achtung: Übergangsregelung beachten!!!

Am vergangenen Freitag ist nun endlich das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011“ im BGBL verkündet worden (vgl. hier). Das Gesetz ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt die Möglichkeit, in allen Gerichtsverfahren bei überlanger dauer eine Entschädigung zu verlangen. Allerdings ist dazu eine sog. Verzögerungsrüge im verfahren erforderlich. Wir werden über die Einzelheiten in VRR und StRR 01/2012 berichten.

Hier aber schon mal der Hinweis auf die Übergangsregelung in Art. 22 des Gesetzes. Ich zitiere aus dem Manuskript meiner Beiträge:

Art 22 des Gesetzes sieht folgende Übergangsregelung vor:

  • Die Neuregelung gilt nach Satz 1 auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Auf abgeschlossene Verfahren, die noch zu einer Beschwerde beim EGMR führen können, ist nach Art. 22 Satz 4 des Gesetzes § 198 Abs. 3 und 5 GVG nicht anzuwenden.
  • Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt nach Art. 22 Satz 2 des Gesetzes § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich (§ 121 BGB) nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge auch einen Anspruch nach § 198 GVG für den vorausgehenden Zeitraum.
  • Ist bei einem noch anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, also z.B. im landgerichtlichen Verfahren, bedarf es keiner Verzögerungsrüge.
  • Die Klage (s. oben III, 5) kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 03. Juni 2012 erhoben sein.“

Es ist also an der ein oder anderen Stelle Eile geboten.

 

 

Ein Gedanke zu „Endlich: Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren – Achtung: Übergangsregelung beachten!!!

  1. katya bosse

    Unser Verfahren dauert jetzt schon 10 Jahre, in Tschechien. Was können wir tun? Es wurde langsam wirklich Zeit, dass ein Gesetz über die Verfahrensdauer verabschiedet wurde, denn die Verzögerungstaktik ist ja üblich.

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