Manchmal sind gesetzliche (Überprüfungs(Fristen) lästig, zwingen sie doch zu fristgerechten Entscheidungen. Aber sie habe ihren Sinn. Das gilt auch für die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB). Darauf weist jetzt mehr als deutlich der BVerfG, Beschl. v. 22.11.2011 – 2 BvR 1334/10 hin. Diese Fristen“ dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1615/07 -, juris). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt „. Und auf der Grundlage haben sich dann die StVK beim LG Kleve und das OLG Düsseldorf beim BVerfG einen deutlichen Rüffel abgeholt.
„Die Strafvollstreckungskammer hat ihre richterliche Tätigkeit von vornherein auf ein Mindestmaß beschränkt. Sie hat die Anhörung der Beschwerdeführerin jeweils mit Formularbeschlüssen auf die Berichterstatterin als beauftragte Richterin übertragen. Während des Überprüfungsverfahrens wurden lediglich solche richterlichen Handlungen vorgenommen, die das Gesetz zwingend vorschreibt. Dennoch und obwohl die Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses jeweils rechtzeitig vorlagen, ist es der Strafvollstreckungskarnmer trotz des deutlichen Hinweises der Generalstaatsanwaltschaft auch bei der zweiten Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht gelungen, die Jahresfrist zu wahren.
Nachdem bereits die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2009 verspätet war, weil diese nicht spätestens am 6. Februar 2009, sondern erst am 2. März 2009 ergangen ist, erfolgte auch die Überprüfungsentscheidung im Jahr 2010 nicht fristgerecht, da sie nicht am 2. März 2010 (vgl. § 67e Abs. 4 StGB), sondern erst am 12. März 2010 erging.
Dabei lassen die angegriffenen Entscheidungen jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft vermissen; ihnen lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, warum die Überprüfungsfrist nicht gewahrt wurde.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass sich die Fachgerichte nicht eng an die Überprüfungsfristen des § 67e Abs..2 StGB gebunden gefühlt und dass sie die grundrechtsschützende Funktion dieser Fristbestimmung nicht erkannt haben. In der Gesamtschau lässt dies den Schluss zu, dass den angegriffenen Entscheidungen eine nicht mehr vertretbare Gleichgültigkeit gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht zugrunde liegt und sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin beruhen.“
Darüber hinaus gibt es aus Karlsruhe noch einen „hinter die Ohren“, weil auch die Sachverhaltsfeststellung mangelhaft war. Das LG hatte noch nicht einmal die Akten des Erkenntnisverfahrens beigezogen. Wie will man da eigentlich eine ordnungsgemäße Überprüfungsentscheidung treffen.
Völlig normal… Das ist bereits die x-te Entscheidung. mit der das BVerfG eine „Gleichgültigkeit“ gegenüber den gesetzlichen Fristen rügt. Ich zitiere diese Entscheidungen auch immer fleißig vor der StVK und dem OLG, schließlich sind die Fachgerichte nach § 31 Abs. 1 BVerfGG am die Entscheidungen des BVerfG gebunden. Das kümmert aber weder unsere StVKs noch das OLG. „Überziehungen“ von 4-8 Monaten sind an der Tagesordnung. Lapidare Antwort des OLG: manchmal dauere es eben länger…
Vorab: Natürlich geht es nicht an, dass eine StVK, die von der StA darauf gestoßen wird, nicht in der Lage ist, die Fristen einzuhalten. Die Karlsruher sollten sich aber gelegentlich mal an die eigene Nase fassen.
So lässt man sich gerne mal 6 Jahre Zeit,um festzustellen, dass das LG verkannt hat, was eine Versammlung ist (1 BvR 388/05 entschieden am 7.3.2011)
Und ganz schlimm auch „formularmäßig auf Berichterstatterin“ übertragen. Beim BVerfG überträgt man ganz unformularmäßig auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter und entscheidet dann gerne auch ganz formularmäßig bürgerfreundlich ohne jede Begründung.
Das ist aber das Privileg des BVerfG. Im übrigen benötigen Entscheidungen, die nicht anfechtbar sind, worauf sich die Fachgerichte ja gerne berufen, schon nach einfachem Recht keine ausführliche Begründung (vgl. z.B. § 34 StPO). Ich weiß, es schmerzt, daß sich der blaue Himmel gelegentlich über den letztlinstanzlichen Fachgerichten trübt, weil das BVerfG eingreift. Das ist für das Herz eines Oberrichters nur schwer zu verkraften….