Vollmachtsfragen haben im Moment Konjunktur (vgl. BVerfG hier). Der KG, Beschl. v. 17. 10. 2011 – 3 Ws (B) 144/11 – 2 Ss 68/11 behandelt allerdings nicht die Frage der Vorlage der Vollmacht beim Akteneinsichtsantrag, sondern befasst sich mit der sog. außergerichtlichen Vollmacht. Diese und die damit zusammenhängenden Fragen der sog. „Verjährungsfalle“ haben die Rechtsprechung vor einiger Zeit ja häufiger beschäftigt. „An dieser Front“ war aber inzwischen Ruhe eingekehrt, nachdem das OLG Düsseldorf, das OLG Karlsruhe und OLG Zweibrücken dazu Stellung genommen hatten Die Entscheidung des KG ruft die Problematik allerdings nun wieder auf, wobei auffällt, dass das KG sich von der Rechtsprechung des OLG Hamm, des OLG Brandenburg und des KG, und zwar des Senats selbst (VRS 112, 475), die Ausgangspunkt für die Diskussion der „Verjährungsfalle“ gewesen sind, zumindest abgrenzt, wenn nicht sogar – stillschweigend – aufgibt., Denn das KG scheint die Fragen der außergerichtlichen Vollmacht nun anders sehen zu wollen, als es sie in KG VRS 112, 475 noch gesehen hat. Zumindest muss man als Verteidiger aber die Hinweise aus der KG-Entscheidung, die für eine „Verteidigerstellung“ sprechen beachten und diese Umstände/Anknüpfungspunkte für die Wertung: „Verteidigervollmacht“ vermeiden.