Und der Verteidiger darf doch die ganze Akte kopieren

Der LG Kleve, Beschl. v. 11.08.2011 – 120 Qs 68/11 – über den ich gerade wegen der Grundgebühr berichtet habe, ist auch noch aus einem anderen Grund interessant; und zwar wegen der Frage nach der Erstattungsfähigkeit der vom Verteidiger angefertigten Kopien. Das LG sagt: Grundsätzlich darf der Verteidiger die ganze Akte kopieren:

………….Entgegen der Festsetzung im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts darf der Verteidiger grundsätzlich die gesamte Gerichtsakte vollständig kopieren und dafür Erstattung verlangen. Denn er weiß bei Erhalt der Akteneinsicht noch nicht, welche zunächst nebensächlich erscheinenden Akteninhalte für später auftretende Fragen relevant werden können………………„.

Zutreffend.

 

8 Gedanken zu „Und der Verteidiger darf doch die ganze Akte kopieren

  1. RA JM

    Absolut richtig – schade nur, dass einige Rechtsflegel das einfach nicht begreifen wollen/können und daher immer wieder gerichtliche Entscheidungen erforderlich werden.

  2. Burschi

    Der Verteidiger wollte ca. 281 € mehr haben als die 1.014 €, die der Kostenbeamte ihm zugebilligt hat, davon 38 € zu Recht (= Kopien), 243 € aber zu Unrecht (jeweils nach der von Herrn Burhoff gebilligten Ansicht des Landgerichts).

    Mit anderen Worten: Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers war auch unter Berücksichtigung der Kopien noch um etwa 20% zu hoch.

    Kopien hin oder her – der Fall eignet sich eher als Beispiel für die Notwendigkeit einer gründlichen Kontrolle anwaltlicher Kostenfestsetzungsanträge.

  3. Rpfl Niedersachsen

    @ JM
    Ihrem Rechtsflegel – sofern sich dieser überhaupt noch mit der Vergütung nach § 55 RVG beschäftigt – liegen vermutlich einen Haufen Entscheidungen vor, in denen er bestätigt worden ist. In diesem Fall muss er eben nicht begreifen

    @ Burschi
    Der überhöhte Vergütungsantrag für den Pflichtverteidiger stellt bei einigen Kanzleien (Nicht bei allen!) leider die Regel dar. Es gibt aber auch mustergültige Gegenbeispiele. Die Frage der erstattungsfähigen Grundgebühr war hier auf jeden Fall zu klären und ist m. E. auch absolut richtig gelöst worden.

    Die Entscheidung differenziert leider nicht zwischen Akteninhalt, den der Verteidiger für relevant halten KANN und solchen, der von vornerein für unrelevant gehalten werden MUSS (Kostenrechungen der Dolmetscher, Anweisungsanordnungen (Baan) des Gerichts, etc.)! Letztenendes muss man auch hier mal klar sagen: Es geht um Peanuts, bei den 120 oder 150 Seiten hätte ich gewiss nicht kleinlichst geprüft sondern festgesetzt (was i. Ü. im vorliegenden Fall auch wirtschaftlicher gewesen wäre). Am LG reden wir aber über Großverfahren, bei denen die Kopiekosten mal eben 2000,00 EUR und mehr betragen. Und das stellt widerrum nicht mehr die Ausnahme dar.

    Ich kann ja verstehen, dass es für den Verteidiger absolut unwirtschaftlich wäre, jede Seite auf Relevanz prüfen zu lassen, bevor kopiert wird. Doch nur weil es wirtschaftlich sinnvoll ist, die komplette Akte auf den Kopierer zu legen, heißt das noch lange nicht, dass am Ende auch jede Kopie erstattungsfähig wird. Denn eben dort setzt die Prüfung auf Notwendigkeit an. Zu Recht.

  4. RA Rosenbusch

    Bei uns in der Kanzlei kopiert der Chef noch selbst, nämlich moi! Das hat einen ganz einfachen HIntergrund. Erstens verschaffe ich mir auf diese Weise bereits einen Überblick über die Akte, zweitens kopieren meine Mitarbeiter im Zweifel die ganze Akte samt Vor- und Rückseiten, laufen dabei aber Gefahr, jede Menge „Schrott“ mitzukopieren, der letztlich tatsächlich nicht erstattet wird und den ich auch gar nicht in meiner Akte drinhaben will (Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, die fünfte Mehrausfertigung eines belanglosen Beschlusses, etc.). Mir wurden noch nie Kopien gekürzt, weil die von mir abgerechneten Ablichtungen immer erheblich unter dem tatsächlichen Bestand der Akte liegen. Das genügt den Kostenfestsetzungsbeamten offenbar und ich muß keine Zeit in Beschwerden verschwenden, in denen ich wortreich darzulegen habe, weshalb die Kopien notwendig waren.

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